1. Ein während des Eisenbahntransportes vorkommender Erkrankungs- oder Verendungsfall unter den Tieren, der nicht zweifellos auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen ist, ist von dem davon Kenntnis erlangenden Bahnhofe dem nächsten Untersuchungsbahnhofe sofort bekanntzugeben. Befindet sich in der Fahrtrichtung kein Untersuchungsbahnhof, muß der Transport an den zu verständigenden Bestimmungsbahnhof weiterrollen. Der Untersuchungsbahnhof oder der Bestimmungsbahnhof hat unverzüglich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen, die die erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen zu treffen hat.
2. Die für das Burgenland in Betracht kommenden Untersuchungs- bzw. Entseuchungsbahnhöfe sind Wien, Wr. Neustadt Hbf., Graz und Hartberg.
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