1. Im Viehverkehre mit anderen Bundesländern sind alle Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die aus dem Burgenlande nach anderen Bundesländern ausgeführt werden, bei der Einladung, alle aus anderen Bundesländern in das Burgenland eingeführten Transporte obiger Art bei der Ausladung tierärztlich zu untersuchen.
2. Ungeachtet der vorangehenden Vorschrift (Pkt. 1) sind die im § 2 Pkt. 2, 3, 4 und 5, wie auch die im § 5 Pkt. 1, 2 und 5 bezeichneten Tiere, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen, von der Einladeuntersuchung und die im § 2 Pkt. 2, 3 und 4 angeführten Tiere unter den gleichen Voraussetzungen auch von der Ausladeuntersuchung befreit.
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