LandesrechtBurgenlandVerordnungenLandwirtschaftliches Bringungsrecht

Landwirtschaftliches Bringungsrecht

In Kraft seit 23. Juli 1949
Up-to-date

Artikel I.

Art. 1

Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1948, LGBl. Nr. 11 von 1949, betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht, wird das Gesetz, betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht, LGBl. Nr. 17 von 1935, neu verlautbart.

Artikel II.

Art. 2

Das wiederverlautbarte Gesetz wird als landwirtschaftliches Bringungsrecht 1949 bezeichnet.

Landwirtschaftliches Bringungsrecht 1949.

Auf Grund des Art. I des Bundesgesetzes vom 18. August 1932, BGBl. Nr. 259, über Grundsätze, betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht (Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz), werden bezüglich des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes folgende Ausführungsbestimmungen getroffen:

I. Hauptstück

Güterwege

Anspruch auf Einräumung eines Bringungsrechtes.

§ 1 § 1.

(1) Wird die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, so kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden.

(2) Eine im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgende Bewirtschaftung von Waldgrundstücken ist als zum landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gehörig anzusehen und es sind in einem solchen Falle die dort gewonnenen forstwirtschaftlichen Erzeugnisse den landwirtschaftlichen gleichzuhalten.

Inhalt des Bringungsrechtes.

§ 2 § 2.

(1) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem Rechte, zu dem im § 1 angeführten Zwecke landwirtschaftliche Güterwege (Fußsteig, Saumpfade, Fahrwege u. dgl.) anzulegen, schon bestehende Verbindungen auszugestalten und diese Wege zu benützen.

(2) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht umfaßt außer den im Absatz 1 aufgezählten Befugnissen auch das Recht, zu bringende Sachen, Beförderungsmittel und Gegenstände, die zum Bau und zur Instandhaltung des Güterweges bestimmt sind, vorübergehend auf fremden Liegenschaften lagern zu lassen, wenn die Beförderung in einem Zuge und die Lagerung auf eigenen Grundstücken nicht oder nur unter Erschwerungen erfolgen kann.

Enteignung von Baustoffen.

§ 3 § 3.

Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter) der Liegenschaften, auf denen ein landwirtschaftlicher Güterweg errichtet wird, sowie die Eigentümer der an diese Liegenschaften angrenzenden Grundstücke haben über Verlangen des Berechtigten diesem gegen angemessene Entschädigung Baustoffe, namentlich Steine, Schotter, Erde und Holz in einem zur Erbauung und Erhaltung des landwirtschaftlichen Güterweges notwendigen Ausmaße zu überlassen, wenn eine anderweitige Beschaffung dieser Baustoffe mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Diese Verpflichtung hat ferner zur Voraussetzung, daß solche Baustoffe auf den belasteten oder angrenzenden Liegenschaften vorhanden oder leicht gewinnbar sind, endlich, daß sie der Verfügung des Eigentümers (Fruchtnießers, Pächters) unterliegen und zur Führung seiner Wirtschaft entbehrlich sind. Über Bestand und Ausmaß dieser Verpflichtung sowie über die Höhe der zu leistenden Entschädigung entscheidet die Agrarbehörde mit gesondertem Bescheid.

Besondere Voraussetzungen für die Einräumung des Bringungsrechtes und für die Enteignung von Baustoffen.

§ 4 § 4.

(1) Die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (§§ 1 und 2) sowie die Enteignung von Baustoffen (§ 3) ist unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Sollen öffentliche Straßen oder öffentliche Wege oder Grundstücke in Anspruch genommen werden, die Zwecken der Militärverwaltung, der Eisenbahn, des Luftverkehres oder des Bergbaues dienen oder auf denen eine Elektrizitäts- oder Telegrafenanlage, eine gewerbliche Betriebsanlage oder eine Heil- oder Pflegeanstalt besteht, so hat die Agrarbehörde vor Erlassung ihrer Entscheidung die Zustimmung jener Behörde einzuholen, der die Verwaltung oder das unmittelbare Aufsichtsrecht über diese Grundstücke und Anlagen zusteht. Wird auf Waldgrundstücken eine Schlägerung durch die Zuerkennung von Rechten nach §§ 1, 2 oder 3 erforderlich, so ist vor Erlassung der Entscheidung der Agrarbehörde die Forstbehörde zu hören.

(2) Ein Recht, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art durch oder über ein Gebäude, einen Hofraum, einen zu einem Wohnhaus gehörigen eingefriedeten Garten oder einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergwerksanlage zu bringen, darf nur eingeräumt werden, wenn der Eigentümer des Gebäudes oder Grundstückes oder der Bergbauunternehmer bestimmt.

(3) Die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes kann nur dann erfolgen, wenn der hiedurch zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegt.

(4) Bei der Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes ist vom Bedarfe der notleidenden Liegenschaft und von den Grundsätzen auszugehen, daß Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegenschaften in möglichst geringem Maße im Anspruch genommen und durch die Ausübung des Bringungsrechtes dem Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit oder als persönliches Recht.

§ 5 § 5.

(1) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht kann entweder als Grunddienstbarkeit (§ 473 a.b.G.B.) oder als bloß persönliches Recht gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer anderen Liegenschaft eingeräumt werden.

(2) Ein landwirtschaftliches Bringungsrecht kann als Grunddienstbarkeit nur dem Eigentümer einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft, u.zw. nur dann eingeräumt werden, wenn das Bringungsrecht der Befriedigung eines dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisses zu dienen hat.

(3) Ein landwirtschaftliches Bringungsrecht kann als persönliches Recht dem Eigentümer, aber auch dem Fruchtnießer oder Pächter einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft gegen den Besitzer, Fruchtnießer oder Pächter einer Liegenschaft für einen einzelnen Fall oder für eine bestimmte Zeit eingeräumt werden.

Entschädigung und Haftung.

§ 6 § 6.

(1) Wird ein landwirtschaftliches Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt, so gebührt dem Eigentümer des zu belastenden Gutes eine angemessene Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes etwa verbundene Wertverminderung dieses Gutes.

(2) Wird ein landwirtschaftliches Bringungsrecht nur als persönliches Recht eingeräumt, so hat der Berechtigte dem Verpflichteten alle durch die Ausübung des Bringungsrechtes zugefügten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.

(3) Bei Ermittlung der nach den Absätzen 1 und 2 zu leistenden Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte und Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Verpflichteten obliegt.

Abtretung von Grundflächen.

§ 7.

§ 7

Soll ein Weg angelegt werden, so kann der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verlangen, daß der Antragsteller die dazu erforderliche Grundfläche oder, wenn eine Teilung des Grundstückes unwirtschaftlich wäre, das ganze Grundstück in sein Eigentum übernimmt. In einem solchen Falle ist bei Festsetzung des Einlösungspreises nicht nur auf den Wert der abzutretenden Grundfläche, sondern auch auf die Wertverminderung Rücksicht zu nehmen, welche der dem Eigentümer verbleibende Teil seines Grundbesitzes erleidet, sowie auf die durch die Abtretung etwa bewirkten Erschwernisse der Bewirtschaftung dieses Grundbesitzes.

Dauer und Fortbestand des Bringungsrechtes.

§ 8 § 8.

(1) Der Anspruch auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes unterliegt nicht der Verjährung.

(2) Im Falle einer Zwangsversteigerung des dienenden Gutes sind die durch ein Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten, in Grunddienstbarkeiten bestehenden landwirtschaftlichen Bringungsrechte aufrechtzuerhalten und diese Dienstbarkeiten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

Abänderung und Aufhebung des Bringungsrechtes.

§ 9 § 9.

(1) Wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben, kann der Bringungsberechtigte wie auch der Verpflichtete bei der Agrarbehörde eine Abänderung oder Aufhebung eines durch Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes verlangen. In einem solchen Falle kann die Agrarbehörde eine den geänderten Verhältnissen entsprechende Erweiterung oder Einschränkung oder bei dauerndem Entfalle des Bedürfnisses die Aufhebung des Bringungsrechtes verfügen.

(2) Im Falle der Einschränkung oder Aufhebung eines als Grunddienstbarkeit eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes kann die Agrarbehörde den teilweisen oder gänzlichen Rückersatz der gemäß § 6 Abs. 1, geleisteten Entschädigung für die mit der Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes verbundene Wertverminderung des dienenden Gutes anordnen. Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Rückersatz stattzufinden hat, ist insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit sich die durch die Einräumung des Bringungsrechtes hervorgerufenen Wertverminderung tatsächlich hervorgerufenen Wertverminderung tatsächlich ausgewirkt hat, sowie darauf, ob durch die Aufhebung des Bringungsrechtes der frühere Wert der belasteten Liegenschaft wieder hergestellt wird.

Gemeinschaftliche Bringungsrechte.

§ 10 § 10.

Ein landwirtschaftliches Bringungsrecht kann auch mehrere Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden. In einem solchen Falle ist das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beigetragen hat. Nötigenfalls sind Vorschriften über die Ausübung des Bringungsrechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen. Über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, das durch ein Erkenntnis eingeräumt wurde, entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

Güterwegegenossenschaft.

§ 11 § 11.

(1) Wenn es die zahl der Liegenschaften, zu deren Gunsten ein Güterweg geschaffen werden soll, erfordert, sind die Eigentümer der bedürftigen Liegenschaften von der Agrarbehörde zu einer Genossenschaft zusammenzufassen, wenn sie sich nicht freiwillig zu einer solchen zusammenschließen.

(2) Jede solche Genossenschaft muß eine Satzung, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung und Erhaltung des Güterweges auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben und den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes zu regeln. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Agrarbehörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich. Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Amtsbezirke bestehenden Genossenschaften dieser Art, der den einzelnen Genossenschaften zugehörigen Liegenschaften und deren Eigentümer zu führen. Dieses Verzeichnis erhält die Bezeichnung „Güterwegebuch“. Das Güterwegebuch steht jedermann zur Einsicht offen. Die Agrarbehörde hat zu veranlassen, daß die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Genossenschaft im Gutsbestandblatte der Liegenschaft ersichtlich gemacht wird.

(3) Über Streitigkeiten, die zwischen einer landwirtschaftlichen Güterwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnisse entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(4) Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verbande oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben.

(5) Ist das von der Mehrheit der Grundeigentümer eines Bringungsgebietes gestellte Begehren, ihnen ein gemeinschaftliches landwirtschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, begründet, so kann die Minderheit der Grundeigentümer von der Agrarbehörde verhalten werden, der zur Ausführung und Benützung des landwirtschaftlichen Güterweges von der Agrarbehörde zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn die Anlage auch der Minderheit offenbar zum Vorteil gereichen würde.

(6) Wenn die Voraussetzungen zutreffen, können auch nachträglich Grundstücke in den genossenschaftlichen Verband, und zwar durch freie Übereinkunft oder durch Verfügung der Agrarbehörde einbezogen werden. Wenn dies durch freie Übereinkunft geschieht, ist hiezu die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich.

Öffentliche Wege.

§ 12 § 12.

Für Wege, die als öffentliche Wege angelegt werden, gelten die hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen.

Einleitung eines Zusammenlegungsverfahrens.

§ 13 § 13.

(1) Kann dem Bedürfnisse nach Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (§ 1) durch Änderung von Grenzen oder durch Tausch von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstückteilen leicht Rechnung getragen werden, oder zeigt sich im Zuge der Verhandlungen über die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, daß im Zusammenhange damit durch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine erfolgreichere Bewirtschaftung der zum Bringungsgebiete gehörigen Grundstücke erzielt werden kann, so kann die Agrarbehörde, auch wenn kein Antrag vorliegt, das Verfahren zur Zusammenlegung der in Betracht kommenden land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften einleiten, wenn dadurch nicht der Zusammenlegung in einem größeren Gebiete vorgegriffen wird.

(2) Bevor ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, ist die burgenländische Landwirtschaftskammer zu hören.

II. Hauptstück.

Landwirtschaftliche Seilwege.

§ 14 § 14.

(1) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht kann auch in dem Rechte bestehen, zu dem im § 1 angeführten Zwecke landwirtschaftliche Seilwege anzulegen und zu benützen.

(2) Als landwirtschaftliche Seilwege im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche Seilwege anzusehen, die unter Ausschluß der Beförderung von Personen der Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der für die Bewirtschaftung erforderlichen Sachen von und zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken dienen, deren Bewirtschaftung durch den Seilweg erleichtert werden soll.

§ 15.

§ 15

(1) Wer auf Grund eines Erkenntnisses der Agrarbehörde berechtigt ist, einen landwirtschaftlichen Seilweg anzulegen und zu benützen, haftet für alle vermögensrechtlichen Nachteile, auf die nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 6, Abs. 1, Bedacht genommen worden ist und die dem Eigentümer des dienenden Gutes (Verpflichteten) durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung oder Beseitigung sowie anläßlich der Benützung des Seilweges erwachsen, es sei denn, daß der Schaden von dem Verpflichteten selbst verschuldet worden ist.

(2) Ein Ersatzanspruch, der sich auf die Bestimmungen des Absatzes 1 gründet, ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

§ 16.

§ 16

(1) Zur Anlage und zum Betriebe eines landwirtschaftlichen Seilweges, der in Ausübung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes errichtet wird, ist eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich. Der diesbezügliche Bescheid hat insbesonders Bestimmungen über Betrieb, Erhaltung und Beaufsichtigung des Seilweges sowie bei gemeinschaftlichen Seilwegen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu enthalten.

(2) Bei der Anlage und dem Betriebe solcher landwirtschaftlicher Seilwege sind die allgemeinen und besonderen Sicherheits- und baupolizeilichen Vorschriften anzuwenden.

(3) Die Kosten der Errichtung und Erhaltung von Sicherheitsvorrichtungen, die an bestehenden Anlagen und Leitungen vorgenommen werden müssen, die von einem solchen landwirtschaftlichen Seilwege gekreuzt werden sollen, sind von dem zur Anlegung des Seilweges Berechtigten dem Eigentümer der Anlage oder Leitung zu ersetzen.

§ 17.

§ 17

Die Bestimmungen der §§ 1 - 5, § 6, Abs. 1 und 3, und §§ 8 - 13 finden auf landwirtschaftliche Seilwege, die Bestimmungen des § 7 bei der Errichtung von Baulichkeiten für landwirtschaftliche Seilwege sinngemäß Anwendung.

§ 18.

§ 18

Gemäß Artikel III, § 1, des Bundesgesetzes vom 18. August 1932, BGBl. Nr. 259, findet auf landwirtschaftliche Seilwege im Sinne dieses Gesetzes mit Ausnahme jener, die eine der eisenbahnbehördlichen Bewilligung unterliegende Bahn in irgendeiner Weise kreuzen oder berühren oder auf den Grund einer solchen Eisenbahn ausmünden, das Eisenbahnkonzessionsgesetz, BGBl. Nr. 2 aus 1929, keine Anwendung.

III. Hauptstück.

Zuständigkeit und Übermittlungspflicht

§ 19 § 19.

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde zuständig.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

§ 20.

§ 20

(1) Erweist sich ein Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes schon von vornherein als unzulässig, so ist er ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(2) Erweist sich ein solcher Antrag nicht schon von vornherein als unzulässig, so ist eine mündliche Verhandlung, erforderlichen Falles an Ort und Stelle, abzuhalten und auf Grund dieser mit einem vorläufigen Bescheide auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die etwa geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte fallen. Trifft dies zu und ist eine Bringungsanlage geplant, so ist in diesem vorläufigen Bescheide auch die Bewilligung zur Vornahme der Vorarbeiten für die Projektsverfassung zu erteilen. Diese Bewilligung gibt das Recht, unter Beachtung der hiefür etwa bestehenden besonderen Vorschriften die in Betracht kommenden fremden Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Projektes erforderlichen technischen Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.

(3) Der endgiltige Bescheid, mit dem ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt wird, hat gegebenenfalls insbesondere Bestimmungen über die Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1, über Eigentumsübernahme und Einlösungspreis gemäß § 7, über Bestellung einer Sicherheit gemäß § 23, Abs. 4, über Erhaltung und Beaufsichtigung des Güterweges sowie bei gemeinschaftlichen Güterwegen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu enthalten.

(4) Soferne es sich um einen Antrag auf Einräumung des Rechtes zur Beförderung von Sachen über fremde Liegenschaften ohne Weganlage oder zur Benützung schon bestehender Verbindungen handelt, kann an Stelle des vorläufigen Bescheides sogleich über die Rechtseinräumung selbst entschieden werden.

§ 21.

§ 21

(1) Durch die Einleitung eines Verfahrens über einen Antrag Einräumung, Abänderung oder Aufhebung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes werden die Parteien in der Ausübung der ihnen an den in Betracht kommenden Grundstücken zustehenden Rechte nicht gehindert. Im Falle eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber der Liegenschaft in das bei der Agrarbehörde anhängige Verfahren über einen solchen Antrag in der Lage ein, in der sich das Verfahren gerade befindet.

(2) Die Agrarbehörde hat nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem außerhalb eines Zusammenlegungsverfahrens ein landwirtschaftliches Bringungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an einer Liegenschaft eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben, die Einräumung eines solchen Bringungsrechtes von der Bestellung des Pfandrechtes für die zu leistende Entschädigung abhängig gemacht oder die Verpflichtung zur Zahlung einer pfandrechtlich sichergestellten Entschädigung gemäß § 9 aufgehoben wird, die erforderlichen Eintragungen in den öffentlichen Büchern zu veranlassen. Der Beibringung einer Pfandbestellungsurkunde, einer Löschungserklärung oder einer sonstigen Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Grundbuchsgesetzes) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

§ 22.

§ 22

In den Fällen des § 13 kommen die Vorschriften über das Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zur Anwendung.

§ 23.

§ 23

(1) Im Falle der Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes als einer Grunddienstbarkeit ist die dem Eigentümer des dienenden Gutes nach § 6, Abs. 1, gebührende Entschädigung für die mit der Einräumung des Rechtes verbundene Wertverminderung vorher in barem zu erlegen oder diese Forderung im Falle ihrer Stundung samt einer entsprechenden Verzinsung auf dem herrschenden Gute pfandrechtlich sicherzustellen. Bei der bücherlichen Eintragung des Pfandrechtes ist die sichergestellte Forderung ausdrücklich als Entschädigung für ein landwirtschaftliches Bringungsrecht zu bezeichnen und das Grundstück anzuführen, das mit der Dienstbarkeit belastet wird. Das Pfandrecht zur Sicherstellung einer ausdrücklich als Entschädigung für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes bezeichneten Forderung genießt den Vorrang vor allen anderen Privatpfandrechten.

(2) Bestehen an der mit einem landwirtschaftlichen Bringungsrechte zu belastenden Liegenschaft dingliche Rechte dritter Personen, so ist die Entschädigung für die Wertverminderung - gleichviel ob sie sofort oder nach Einverleibung des Pfandrechtes geleistet wird - bei dem Bezirksgerichte zu erlegen, in dessen Sprengel sich das zu belastende Gut befindet. Der erlegte Betrag ist vom Bezirksgerichte in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zur Befriedigung der Ansprüche der dinglich Berechtigten zu verwenden.

(3) Von dem Erlage des Entschädigungsbetrages bei einem ordentlichen Gericht ist abzusehen, wenn die auf dem dienenden Gute einverleibten Hypotheken trotz der mit der Einräumung des Bringungsrechtes verbundenen Verminderung des Wertes dieser Liegenschaft die dem § 1374 a.b.G.B entsprechende Sicherheit behalten und andere dingliche Rechte in ihrer Sicherheit offenbar nicht gefährdet werden oder wenn alle dinglich Berechtigten auf den Erlag verzichten.

(4) Die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes als eines bloß persönlichen Rechtes kann von der Bestellung einer Sicherheit für die mit der Ausübung des Bringungsrechtes verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile abhängig gemacht werden.

Übertretungen und Strafen.

§ 24 § 24.

(1) Jede Übertretung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen wird, insoferne nicht der Tatbestand einer strafgerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, als Verwaltungsübertretung von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen, bei erschwerenden Umständen oder im Falle der Wiederholung an Stelle oder neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

(2) Der im Absatz 1 bezeichneten Strafe unterliegt auch, wer ohne Zustimmung der Agrarbehörde oder des Berechtigten vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des § 20, Abs. 2, angebrachte Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) und Signale entfernt.

(3) Im Straferkenntnisse ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57, VStG.)

Stempel- und Rechtsgebühren.

§ 25 § 25.

Gemäß Artikel III, § 2, des Bundesgesetzes vom 18. August 1932, BGBl. Nr. 259, sind alle zur Durchführung eines in diesem Landesgesetze vorgesehenen Verfahrens erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Rechtsurkunden, Erklärungen, Ausfertigungen, Bescheide (Erkenntnisse), Vergleiche und Legalisierungen, insolange hievon kein anderer Gebrauch gemacht wird, ferner die zur Durchführung dieser Verfahren erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen und bücherlichen Eintragungen von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

Inkrafttreten

§ 26 § 26

(1) § 11 Abs. 2 und 3, §§ 19, 23 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) § 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.