Soll ein Weg angelegt werden, so kann der Eigentümer der zu belastenden Liegenschaft verlangen, daß der Antragsteller die dazu erforderliche Grundfläche oder, wenn eine Teilung des Grundstückes unwirtschaftlich wäre, das ganze Grundstück in sein Eigentum übernimmt. In einem solchen Falle ist bei Festsetzung des Einlösungspreises nicht nur auf den Wert der abzutretenden Grundfläche, sondern auch auf die Wertverminderung Rücksicht zu nehmen, welche der dem Eigentümer verbleibende Teil seines Grundbesitzes erleidet, sowie auf die durch die Abtretung etwa bewirkten Erschwernisse der Bewirtschaftung dieses Grundbesitzes.
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