(1) Erweist sich ein Antrag auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes schon von vornherein als unzulässig, so ist er ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(2) Erweist sich ein solcher Antrag nicht schon von vornherein als unzulässig, so ist eine mündliche Verhandlung, erforderlichen Falles an Ort und Stelle, abzuhalten und auf Grund dieser mit einem vorläufigen Bescheide auszusprechen, ob das begehrte Bringungsrecht und die etwa geplante Bringungsanlage unter die Bestimmungen über die Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte fallen. Trifft dies zu und ist eine Bringungsanlage geplant, so ist in diesem vorläufigen Bescheide auch die Bewilligung zur Vornahme der Vorarbeiten für die Projektsverfassung zu erteilen. Diese Bewilligung gibt das Recht, unter Beachtung der hiefür etwa bestehenden besonderen Vorschriften die in Betracht kommenden fremden Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Projektes erforderlichen technischen Arbeiten gegen Ersatz des hiedurch verursachten Schadens auszuführen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.
(3) Der endgiltige Bescheid, mit dem ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt wird, hat gegebenenfalls insbesondere Bestimmungen über die Entschädigung gemäß § 6 Abs. 1, über Eigentumsübernahme und Einlösungspreis gemäß § 7, über Bestellung einer Sicherheit gemäß § 23, Abs. 4, über Erhaltung und Beaufsichtigung des Güterweges sowie bei gemeinschaftlichen Güterwegen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu enthalten.
(4) Soferne es sich um einen Antrag auf Einräumung des Rechtes zur Beförderung von Sachen über fremde Liegenschaften ohne Weganlage oder zur Benützung schon bestehender Verbindungen handelt, kann an Stelle des vorläufigen Bescheides sogleich über die Rechtseinräumung selbst entschieden werden.
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