(1) Zur Anlage und zum Betriebe eines landwirtschaftlichen Seilweges, der in Ausübung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes errichtet wird, ist eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich. Der diesbezügliche Bescheid hat insbesonders Bestimmungen über Betrieb, Erhaltung und Beaufsichtigung des Seilweges sowie bei gemeinschaftlichen Seilwegen auch über Verteilung der gemeinsamen Kosten und Arbeitsleistungen zu enthalten.
(2) Bei der Anlage und dem Betriebe solcher landwirtschaftlicher Seilwege sind die allgemeinen und besonderen Sicherheits- und baupolizeilichen Vorschriften anzuwenden.
(3) Die Kosten der Errichtung und Erhaltung von Sicherheitsvorrichtungen, die an bestehenden Anlagen und Leitungen vorgenommen werden müssen, die von einem solchen landwirtschaftlichen Seilwege gekreuzt werden sollen, sind von dem zur Anlegung des Seilweges Berechtigten dem Eigentümer der Anlage oder Leitung zu ersetzen.
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