(1) Jede Übertretung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen wird, insoferne nicht der Tatbestand einer strafgerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, als Verwaltungsübertretung von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 36 Euro, im Nichteinbringungsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen, bei erschwerenden Umständen oder im Falle der Wiederholung an Stelle oder neben der Geldstrafe mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.
(2) Der im Absatz 1 bezeichneten Strafe unterliegt auch, wer ohne Zustimmung der Agrarbehörde oder des Berechtigten vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des § 20, Abs. 2, angebrachte Zeichen, Marken (Pflöcke, Steine) und Signale entfernt.
(3) Im Straferkenntnisse ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57, VStG.)
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