Die Bestimmungen der §§ 1 - 5, § 6, Abs. 1 und 3, und §§ 8 - 13 finden auf landwirtschaftliche Seilwege, die Bestimmungen des § 7 bei der Errichtung von Baulichkeiten für landwirtschaftliche Seilwege sinngemäß Anwendung.
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