(1) Die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (§§ 1 und 2) sowie die Enteignung von Baustoffen (§ 3) ist unzulässig, soweit öffentliche Rücksichten entgegenstehen. Sollen öffentliche Straßen oder öffentliche Wege oder Grundstücke in Anspruch genommen werden, die Zwecken der Militärverwaltung, der Eisenbahn, des Luftverkehres oder des Bergbaues dienen oder auf denen eine Elektrizitäts- oder Telegrafenanlage, eine gewerbliche Betriebsanlage oder eine Heil- oder Pflegeanstalt besteht, so hat die Agrarbehörde vor Erlassung ihrer Entscheidung die Zustimmung jener Behörde einzuholen, der die Verwaltung oder das unmittelbare Aufsichtsrecht über diese Grundstücke und Anlagen zusteht. Wird auf Waldgrundstücken eine Schlägerung durch die Zuerkennung von Rechten nach §§ 1, 2 oder 3 erforderlich, so ist vor Erlassung der Entscheidung der Agrarbehörde die Forstbehörde zu hören.
(2) Ein Recht, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art durch oder über ein Gebäude, einen Hofraum, einen zu einem Wohnhaus gehörigen eingefriedeten Garten oder einen Werks- oder Lagerplatz einer gewerblichen Betriebsanlage oder einer Bergwerksanlage zu bringen, darf nur eingeräumt werden, wenn der Eigentümer des Gebäudes oder Grundstückes oder der Bergbauunternehmer bestimmt.
(3) Die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes kann nur dann erfolgen, wenn der hiedurch zu erreichende Vorteil die damit verbundenen Nachteile offenbar überwiegt.
(4) Bei der Bestimmung von Art, Inhalt und Umfang eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes ist vom Bedarfe der notleidenden Liegenschaft und von den Grundsätzen auszugehen, daß Gefahren für Menschen und Sachen vermieden, fremde Liegenschaften in möglichst geringem Maße im Anspruch genommen und durch die Ausübung des Bringungsrechtes dem Berechtigten möglichst geringe Kosten verursacht werden.
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