Gemäß Artikel III, § 2, des Bundesgesetzes vom 18. August 1932, BGBl. Nr. 259, sind alle zur Durchführung eines in diesem Landesgesetze vorgesehenen Verfahrens erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Rechtsurkunden, Erklärungen, Ausfertigungen, Bescheide (Erkenntnisse), Vergleiche und Legalisierungen, insolange hievon kein anderer Gebrauch gemacht wird, ferner die zur Durchführung dieser Verfahren erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen und bücherlichen Eintragungen von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
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