(1) Wenn sich die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebend gewesenen Verhältnisse dauernd geändert haben, kann der Bringungsberechtigte wie auch der Verpflichtete bei der Agrarbehörde eine Abänderung oder Aufhebung eines durch Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes verlangen. In einem solchen Falle kann die Agrarbehörde eine den geänderten Verhältnissen entsprechende Erweiterung oder Einschränkung oder bei dauerndem Entfalle des Bedürfnisses die Aufhebung des Bringungsrechtes verfügen.
(2) Im Falle der Einschränkung oder Aufhebung eines als Grunddienstbarkeit eingeräumten landwirtschaftlichen Bringungsrechtes kann die Agrarbehörde den teilweisen oder gänzlichen Rückersatz der gemäß § 6 Abs. 1, geleisteten Entschädigung für die mit der Einräumung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes verbundene Wertverminderung des dienenden Gutes anordnen. Bei der Beurteilung, ob und in welcher Höhe ein Rückersatz stattzufinden hat, ist insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, ob und inwieweit sich die durch die Einräumung des Bringungsrechtes hervorgerufenen Wertverminderung tatsächlich hervorgerufenen Wertverminderung tatsächlich ausgewirkt hat, sowie darauf, ob durch die Aufhebung des Bringungsrechtes der frühere Wert der belasteten Liegenschaft wieder hergestellt wird.
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