(1) Der Anspruch auf Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes unterliegt nicht der Verjährung.
(2) Im Falle einer Zwangsversteigerung des dienenden Gutes sind die durch ein Erkenntnis der Agrarbehörde auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten, in Grunddienstbarkeiten bestehenden landwirtschaftlichen Bringungsrechte aufrechtzuerhalten und diese Dienstbarkeiten vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
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