LandesrechtBurgenlandVerordnungenLandwirtschaftliches Bringungsrecht§ 2

§ 2§ 2.

In Kraft seit 23. Juli 1949
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(1) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem Rechte, zu dem im § 1 angeführten Zwecke landwirtschaftliche Güterwege (Fußsteig, Saumpfade, Fahrwege u. dgl.) anzulegen, schon bestehende Verbindungen auszugestalten und diese Wege zu benützen.

(2) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht umfaßt außer den im Absatz 1 aufgezählten Befugnissen auch das Recht, zu bringende Sachen, Beförderungsmittel und Gegenstände, die zum Bau und zur Instandhaltung des Güterweges bestimmt sind, vorübergehend auf fremden Liegenschaften lagern zu lassen, wenn die Beförderung in einem Zuge und die Lagerung auf eigenen Grundstücken nicht oder nur unter Erschwerungen erfolgen kann.

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