(1) Wenn es die zahl der Liegenschaften, zu deren Gunsten ein Güterweg geschaffen werden soll, erfordert, sind die Eigentümer der bedürftigen Liegenschaften von der Agrarbehörde zu einer Genossenschaft zusammenzufassen, wenn sie sich nicht freiwillig zu einer solchen zusammenschließen.
(2) Jede solche Genossenschaft muß eine Satzung, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf, und einen Vorstand haben, der sie nach außen vertritt. Die Satzung hat insbesondere die Aufzählung der zugehörigen Liegenschaften und den Schlüssel für die Aufteilung der Kosten der Errichtung und Erhaltung des Güterweges auf die Eigentümer der Liegenschaften zu enthalten, die Wertigkeit der Stimmen der Mitglieder anzugeben und den Vorgang bei der Bestellung des Vorstandes zu regeln. Zur Entstehung einer solchen Genossenschaft ist entweder die Verfügung der Agrarbehörde oder im Falle der Bildung auf Grund freier Übereinkunft die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich. Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der in ihrem Amtsbezirke bestehenden Genossenschaften dieser Art, der den einzelnen Genossenschaften zugehörigen Liegenschaften und deren Eigentümer zu führen. Dieses Verzeichnis erhält die Bezeichnung „Güterwegebuch“. Das Güterwegebuch steht jedermann zur Einsicht offen. Die Agrarbehörde hat zu veranlassen, daß die Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einer Genossenschaft im Gutsbestandblatte der Liegenschaft ersichtlich gemacht wird.
(3) Über Streitigkeiten, die zwischen einer landwirtschaftlichen Güterwegegenossenschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern einer solchen Genossenschaft untereinander aus dem Genossenschaftsverhältnisse entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
(4) Wer ein in den genossenschaftlichen Verband einbezogenes Grundstück erwirbt, wird Mitglied der Genossenschaft und ist zu allen aus der Mitgliedschaft entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung ist eine Grundlast, die erst mit der ordnungsmäßigen Ausscheidung des belasteten Grundstückes aus dem genossenschaftlichen Verbande oder mit der Auflösung der Genossenschaft erlischt. Für die nicht länger als drei Jahre rückständigen Leistungen besteht an der damit belasteten Liegenschaft ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrechte vor allen Privatpfandrechten. Die Genossenschaft kann rückständige Leistungen ihrer Mitglieder im Verwaltungswege eintreiben.
(5) Ist das von der Mehrheit der Grundeigentümer eines Bringungsgebietes gestellte Begehren, ihnen ein gemeinschaftliches landwirtschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, begründet, so kann die Minderheit der Grundeigentümer von der Agrarbehörde verhalten werden, der zur Ausführung und Benützung des landwirtschaftlichen Güterweges von der Agrarbehörde zu bildenden Genossenschaft beizutreten, wenn die Anlage auch der Minderheit offenbar zum Vorteil gereichen würde.
(6) Wenn die Voraussetzungen zutreffen, können auch nachträglich Grundstücke in den genossenschaftlichen Verband, und zwar durch freie Übereinkunft oder durch Verfügung der Agrarbehörde einbezogen werden. Wenn dies durch freie Übereinkunft geschieht, ist hiezu die Anerkennung durch die Agrarbehörde erforderlich.
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