(1) Wird ein landwirtschaftliches Bringungsrecht als Grunddienstbarkeit eingeräumt, so gebührt dem Eigentümer des zu belastenden Gutes eine angemessene Entschädigung für die mit der Einräumung des Bringungsrechtes etwa verbundene Wertverminderung dieses Gutes.
(2) Wird ein landwirtschaftliches Bringungsrecht nur als persönliches Recht eingeräumt, so hat der Berechtigte dem Verpflichteten alle durch die Ausübung des Bringungsrechtes zugefügten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch auf Ersatz dieses Schadens ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Agrarbehörde geltend zu machen.
(3) Bei Ermittlung der nach den Absätzen 1 und 2 zu leistenden Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte und Bestandnehmer erleiden und deren Vergütung dem Verpflichteten obliegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise