Auf Grund des Art. I des Bundesgesetzes vom 18. August 1932, BGBl. Nr. 259, über Grundsätze, betreffend das landwirtschaftliche Bringungsrecht (Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz), werden bezüglich des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes folgende Ausführungsbestimmungen getroffen:
(1) Wird die zweckmäßige Bewirtschaftung einer landwirtschaftlich genutzten Liegenschaft dadurch unmöglich gemacht oder erheblich beeinträchtigt, daß zur Bringung der im landwirtschaftlichen Betriebe gewonnenen oder gewinnbaren landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder zur Heranschaffung der zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderlichen Sachen keine oder nur eine unzulängliche oder den Betrieb mit unverhältnismäßigen Kosten belastende Verbindung besteht, so kann der Eigentümer, Fruchtnießer oder Pächter (§ 5) begehren, daß ihm die zur Behebung dieser Nachteile notwendigen landwirtschaftlichen Bringungsrechte eingeräumt werden.
(2) Eine im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgende Bewirtschaftung von Waldgrundstücken ist als zum landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gehörig anzusehen und es sind in einem solchen Falle die dort gewonnenen forstwirtschaftlichen Erzeugnisse den landwirtschaftlichen gleichzuhalten.
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