(1) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht kann auch in dem Rechte bestehen, zu dem im § 1 angeführten Zwecke landwirtschaftliche Seilwege anzulegen und zu benützen.
(2) Als landwirtschaftliche Seilwege im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche Seilwege anzusehen, die unter Ausschluß der Beförderung von Personen der Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der für die Bewirtschaftung erforderlichen Sachen von und zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken dienen, deren Bewirtschaftung durch den Seilweg erleichtert werden soll.
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