LandesrechtBurgenlandVerordnungenLandwirtschaftliches Bringungsrecht§ 15

§ 15

In Kraft seit 23. Juli 1949
Up-to-date

(1) Wer auf Grund eines Erkenntnisses der Agrarbehörde berechtigt ist, einen landwirtschaftlichen Seilweg anzulegen und zu benützen, haftet für alle vermögensrechtlichen Nachteile, auf die nicht schon bei der Festsetzung der Entschädigung nach § 6, Abs. 1, Bedacht genommen worden ist und die dem Eigentümer des dienenden Gutes (Verpflichteten) durch die Errichtung, Instandhaltung, Abänderung oder Beseitigung sowie anläßlich der Benützung des Seilweges erwachsen, es sei denn, daß der Schaden von dem Verpflichteten selbst verschuldet worden ist.

(2) Ein Ersatzanspruch, der sich auf die Bestimmungen des Absatzes 1 gründet, ist bei sonstigem Verluste binnen sechs Monaten von dem Tage, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden