(1) Kann dem Bedürfnisse nach Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (§ 1) durch Änderung von Grenzen oder durch Tausch von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder Grundstückteilen leicht Rechnung getragen werden, oder zeigt sich im Zuge der Verhandlungen über die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes, daß im Zusammenhange damit durch Änderungen in den Eigentumsverhältnissen an land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine erfolgreichere Bewirtschaftung der zum Bringungsgebiete gehörigen Grundstücke erzielt werden kann, so kann die Agrarbehörde, auch wenn kein Antrag vorliegt, das Verfahren zur Zusammenlegung der in Betracht kommenden land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften einleiten, wenn dadurch nicht der Zusammenlegung in einem größeren Gebiete vorgegriffen wird.
(2) Bevor ein solches Verfahren von Amts wegen eingeleitet wird, ist die burgenländische Landwirtschaftskammer zu hören.
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