Ein landwirtschaftliches Bringungsrecht kann auch mehrere Berechtigten gemeinsam eingeräumt werden. In einem solchen Falle ist das Ausmaß zu bestimmen, in dem jeder Mitberechtigte zur Entschädigung der Eigentümer der belasteten Liegenschaften und zu den Kosten der Herstellung und Erhaltung der gemeinsamen Bringungsanlage beigetragen hat. Nötigenfalls sind Vorschriften über die Ausübung des Bringungsrechtes durch die einzelnen Mitberechtigten und über die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu erlassen. Über Streitigkeiten, die aus der Gemeinsamkeit eines Bringungsrechtes, das durch ein Erkenntnis eingeräumt wurde, entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
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