LandesrechtBurgenlandVerordnungenLandwirtschaftliches Bringungsrecht§ 19

§ 19§ 19.

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit es nichts anderes bestimmt, die Agrarbehörde zuständig.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

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