Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter) der Liegenschaften, auf denen ein landwirtschaftlicher Güterweg errichtet wird, sowie die Eigentümer der an diese Liegenschaften angrenzenden Grundstücke haben über Verlangen des Berechtigten diesem gegen angemessene Entschädigung Baustoffe, namentlich Steine, Schotter, Erde und Holz in einem zur Erbauung und Erhaltung des landwirtschaftlichen Güterweges notwendigen Ausmaße zu überlassen, wenn eine anderweitige Beschaffung dieser Baustoffe mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Diese Verpflichtung hat ferner zur Voraussetzung, daß solche Baustoffe auf den belasteten oder angrenzenden Liegenschaften vorhanden oder leicht gewinnbar sind, endlich, daß sie der Verfügung des Eigentümers (Fruchtnießers, Pächters) unterliegen und zur Führung seiner Wirtschaft entbehrlich sind. Über Bestand und Ausmaß dieser Verpflichtung sowie über die Höhe der zu leistenden Entschädigung entscheidet die Agrarbehörde mit gesondertem Bescheid.
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