Gemäß Artikel III, § 1, des Bundesgesetzes vom 18. August 1932, BGBl. Nr. 259, findet auf landwirtschaftliche Seilwege im Sinne dieses Gesetzes mit Ausnahme jener, die eine der eisenbahnbehördlichen Bewilligung unterliegende Bahn in irgendeiner Weise kreuzen oder berühren oder auf den Grund einer solchen Eisenbahn ausmünden, das Eisenbahnkonzessionsgesetz, BGBl. Nr. 2 aus 1929, keine Anwendung.
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