GeOLR
Vorwort/Präambel
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung. Er übt mit den ihm unterstellten Landesbehörden die Vollziehung des Bundes aus, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (mittelbare Bundesverwaltung). Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung, das die Bezeichnung Amt der Steiermärkischen Landesregierung führt; ihm steht die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des gesamten inneren Dienstes dieses Amtes zu.
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden.
(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus. Sie besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Landesanstalten.
(2) Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung nach der von ihr beschlossenen Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung – im folgenden kurz Geschäftsverteilung bezeichnet – aufgeteilt (§ 4 Z 18 und § 11 Abs. 2); die Geschäftsverteilung bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (Anlage)
(3) Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes, wobei sie an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden sind wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
(1) Der Landeshauptmann wird durch die Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten, und zwar sowohl in den Geschäften des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes als auch der mittelbaren Bundesverwaltung.
(2) Die übrigen Regierungsmitglieder bestimmen im Falle ihrer Verhinderung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied sie sich vertreten lassen wollen. Wenn eine solche Verfügung nicht getroffen worden ist, eine Stellvertretung aber, abgesehen von der nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung stattfindenden Vertretung, erforderlich ist, so bestimmt der Landeshauptmann den Stellvertreter.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2001
(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:
1. Alle in den Landtag einzubringenden Regierungsvorlagen.
2. Alle Angelegenheiten der Haushaltsführung, die nach dem Landes-Verfassungsgesetz 2010 kollegial zu besorgen sind.
3. Veräußerungen oder Belastungen des Landesvermögens, wenn der Wert des Objektes oder die Höhe der Belastung Euro 50.000,– nicht übersteigt und, sofern die erforderlichen Mittel hiefür im Voranschlag vorgesehen sind, die Erwerbung von Liegenschaften, wenn deren Wert Euro 100.000,– nicht übersteigt.
4. (Anm.: entfallen)
5. (Anm.: entfallen)
6. (Anm.: entfallen)
7. (Anm.: entfallen)
8. Die Ausübung der dem Land zustehenden Patronats- und Präsentationsrechte, das Vorschlags- oder Ernennungsrecht für Stiftplätze oder Stipendien, die Aufnahme in Stiftungen und die Verleihung von Freiplätzen oder ermäßigten Plätzen in Landesanstalten.
9. Bewilligungen und Aberkennungen des Rechtes zur Führung des Landeswappens.
10. Alle Personalangelegenheiten, soweit sie nicht in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche betreffen (Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, Gebührenurlaube usw.) oder auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung beruhen.
(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden regelmäßig wöchentlich an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tag statt. Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls den Entfall einer regelmäßigen Sitzung verfügen oder eine solche Sitzung mit der nach § 7 bereits festgesetzten Tagesordnung auf einen anderen Tag verschieben; er kann auch eine außerordentliche Sitzung mit besonderer Tagesordnung einberufen.
(2) Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder dies verlangt.
(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist den Regierungsmitgliedern am Tag vorher schriftlich zuzustellen oder an einer von ihnen zu bestimmenden Stätte oder bei einer von ihnen zu bezeichnenden Person in Graz zu hinterlegen.
(4) Die Landesregierung kann beschließen, dass in den Sommermonaten die ordentlichen Regierungssitzungen ausfallen und während dieser mit längstens acht Wochen festzusetzenden Zeit unaufschiebbare Geschäftsstücke, die sonst nach § 4 als Sitzungsangelegenheiten zu behandeln wären, von den Regierungsmitgliedern entfertigt werden dürfen. Über derart behandelte Geschäftsstücke sind Verzeichnisse anzulegen, in denen die Geschäftszahl und der Gegenstand jedes einzelnen Stückes anzuführen sind. Diese Verzeichnisse sind vor der ersten nach den Regierungsferien stattfindenden Sitzung mit der Tagesordnung dieser Sitzung im Wege der Landesamtsdirektion den Regierungsmitgliedern, dem Landesamtsdirektor/der Landesamtsdirektorin und dessen/deren Stellvertreter/in zuzustellen. In dieser Sitzung können Reassümierungsanträge gestellt werden. Die in § 12 festgelegte Verpflichtung, Erledigungsentwürfe dem Finanzreferenten/der Finanzreferentin oder dem zuständigen Referenten/der zuständigen Referentin vor Abfertigung zur Einsichtnahme zuzustellen, bleibt hiedurch unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1982, LGBl. Nr. 92/1999, LGBl. Nr. 104/2009
(1) Die Vorträge in den Sitzungen werden ausschließlich von den Regierungsmitgliedern erstattet, und zwar in abwechselnd alphabetischer Reihe. Der Vorsitzende kann den Vortrag eines Regierungsmitgliedes auch außerhalb dieser Reihenfolge zulassen.
(2) Der Vorsitzende kann anordnen, daß Beamte des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur Auskunftserteilung beigezogen werden. Über Beschluß der Landesregierung können auch andere Auskunftspersonen einer Regierungssitzung beigezogen werden.
(1) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Geschäftsbereiche bis längstens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages fest. Die Landesamtsdirektion übermittelt die gesamte Tagesordnung den einzelnen Regierungsmitgliedern, dem Landesamtsdirektor/der Landesamtsdirektorin, dessen/deren Stellvertreter/ dessen/deren Stellvertreterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin (§ 16).
(2) Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor Beginn seines Vortrages einen von ihm auf die Tagesordnung gestellten Gegenstand zurückzuziehen oder während seines Vortrages die Vertagung eines Gegenstandes zu beantragen.
(3) Gegenstände, die in der gemäß Abs. 1 erstellten Tagesordnung nicht enthalten sind, können als dringlich zu behandelnde Sitzungsstücke von den Regierungsmitgliedern auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die dringliche Behandlung entscheidet die Landesregierung zu Beginn der Sitzung mit Beschluss (§ 8 Abs. 5 lit. b).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1982, LGBl. Nr. 10/1996, LGBl. Nr. 92/1999, LGBl. Nr. 87/2001, LGBl. Nr. 157/2006, LGBl . Nr. 104/2009
(1) Zur Eröffnung einer Regierungssitzung sowie zu Abstimmungen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesamtzahl der Regierungsmitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich.
(2) Wenn sich zu einem vom Berichterstatter gestellten Antrag niemand zum Wort meldet, so gilt dieser Antrag als angenommen. Sonst hat eine Abstimmung durch Erheben der Hand stattzufinden. Die anwesenden Regierungsmitglieder können sich der Abstimmung nicht enthalten.
(3) Zu einem Beschluß ist die unbedingte Mehrheit notwendig. Der Vorsitzende stimmt mit; bei gleich geteilten Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Der Vorsitzende kann das Stimmenverhältnis feststellen oder eine namentliche Abstimmung anordnen; er muß dies tun, wenn es von einem Regierungsmitglied verlangt wird; in den im Abs. 5 aufgezählten Fällen ist das Vorhandensein der für die Beschlußfassung vorgeschriebenen Bedingungen vom Vorsitzenden festzustellen.
(5) Zu einem Beschluss
1. über Regierungsvorlagen betreffend außer- und überplanmäßige Mittelverwendungen gemäß Art. 19a Abs. 4 Z. 3 L-VG ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder der Landesregierung und die Zustimmung der Finanzreferentin/des Finanzreferenten,
2. nach § 4 Abs. 1 Z. 22 und 33 sowie § 7 Abs. 3 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder der Landesregierung,
3. nach § 4 Abs. 1 Z. 34, soweit er die Bestellung von Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Universalmuseum Joanneum GmbH sowie den Gesellschafterzuschuss an diese GmbH betrifft, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder der Landesregierung
notwendig.
(6) Für die rückwirkende Aufhebung oder Abänderung eines bereits gefassten Beschlusses (Reassumierung) sowie für die neuerliche Verhandlung eines Gegenstandes vor Absendung einer Beschlussausfertigung gemäß einer Verfügung des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau gelten die Anforderungen des § 14.
Wenn der vorgetragene Gegenstand das Privatinteresse eines Regierungsmitgliedes oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 36a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, unmittelbar betrifft, so hat sich dieses Regierungsmitglied an der Sitzung, solange der Gegenstand verhandelt wird, nicht zu beteiligen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2009, LGBl. Nr. 31/2010
(1) Die Vorträge werden von den Regierungsmitgliedern auf Grund der ihnen mit Erledigungsentwürfen vorgelegten Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erstattet.
(2) Wenn der Antrag eines Regierungsmitgliedes von dem Erledigungsentwurf abweicht, so ist dies nebst den hiefür maßgebenden Gründen bekanntzugeben.
(3) Die angenommenen Erledigungsentwürfe sind von dem vortragenden Regierungsmitglied zu unterfertigen und sohin der betreffenden Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur weiteren amtlichen Behandlung zurückzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2001
(1) Von der Landesregierung kann beschlossen werden, daß ein Akt vor weiterer Verhandlung des Gegenstandes sämtlichen Regierungsmitgliedern zur Einsicht zuzustellen ist.
(2) Anträge wegen Abänderung der Geschäftsordnung sowie der Geschäftsverteilung, der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sind mindestens 8 Tage vor ihrer Beratung sämtlichen Regierungsmitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(1) Wenn nach der Geschäftsverteilung ein Gegenstand mit einem Korreferenten zu behandeln ist, so sind alle diesen Gegenstand betreffenden Erledigungsenwürfe, die vom Hauptreferenten unterfertigt werden, vor Abfertigung auch dem Korreferenten zur Unterzeichnung vorzulegen. Wenn dieser mit dem Erledigungsantrag nicht einverstanden ist, muß der Gegenstand in eine Regierungssitzung gebracht werden. Der Hauptreferent hat in der Sitzung seinen Antrag vorzulegen, wonach der Korreferent seinen Standpunkt zu vertreten hat.
(2) Beschlußanträge betreffend Geldaushilfen, ausnahmsweise Remunerationen, Titelangelegenheiten, Neuanstellungen und Definitivstellungen von Landesbediensteten, sind vorher dem zuständigen Referenten zur Stellungnahme zuzumiteln. Beim Vortrag solcher Geschäftsstücke ist stets auch die Auffassung des zuständigen Referenten in der Regierungssitzung mitzuteilen.
(3) Bei Erledigungsentwürfen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 31 und § 8 Abs. 5 Z. 1 ist vor Einbringung des Sitzungsantrages die Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten einzuholen.
(4) In der Tagesordnung ist die nach Abs. 1 bis 3 erfolgte Verständigung und die Stellungnahme des Korreferenten/der Korreferentin, des zuständigen Referenten/der zuständigen Referentin und des Finanzreferenten/der Finanzreferentin ersichtlich zu machen.
(5) Abschreibungen uneinbringlicher Beträge bis zum Höchstbetrag von Euro 2.500,– sind nur mit Zustimmung des Finanzreferenten/der Finanzreferentin statthaft.
(6) Den einzelnen Referenten bleibt das Recht der Antragstellung in Personalangelegenheiten ihres Referates vorbehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1988, LGBl. Nr. 87/2001, LGBl. Nr. 104/2009, LGBl. Nr. 149/2015
(1) Zur Abkürzung der Beratungen in den Sitzungen kann die Landesregierung Sonderausschüsse zur Vorberatung bestimmter, nach § 4 in Sitzungen zu behandelnder Angelegenheiten bestellen, in die jede in der Landesregierung vertretene Partei mindestens ein Mitglied entsenden kann. Gleichzeitig mit der Bestellung eines solchen Sonderausschusses ist auch dessen Wirkungskreis genau zu bestimmen. Jenes Regierungsmitglied, in dessen Referat die Angelegenheit fällt, hat dem Ausschuß als Vorsitzender anzugehören. Die gewählten Mitglieder können sich durch ein anderes Regierungsmitglied oder einen anderen Landtagsabgeordneten ihrer Partei vertreten lassen. Der Ausschuß kann zu seinen Sitzungen auch andere Landtagsabgeordnete oder Beamte zur Auskunftserteilung beiziehen. Sachliche Abstimmungen finden nicht statt, doch haben sich nach Beendigung der Beratung sämtliche Ausschußmitglieder zum Gegenstand zu äußern. Der Referent hat bei seiner Antragstellung in der Regierungssitzung diese Äußerungen bekanntzugeben, ohne mit seinem Antrag an eine dieser Äußerungen gebunden zu sein. Der Ausschuß kann die Beistellung eines beamteten Schriftführers beanspruchen.
(2) Die Landesregierung kann ferner in den im § 4 aufgezählten Angelegenheiten ihre Zustimmung zu dem Referentenantrag von vornherein unter der Bedingung beschließen, daß ein in gleicher Weise wie unter Abs. 1 eingesetzter Ausschuß die Einzelheiten diesere Angelegenheit überprüft und sich bei Anwesenheit sämtlicher Ausschußmitglieder einstimmig mit dem Antrag des Referenten einverstanden erklärt. Die Mitglieder eines solchen Ausschusses können sich jedoch nur durch Regierungsmitglieder, nicht aber, wie im Falle des Abs. 1, auch durch Landtagsabgeordnete vertreten lassen.
(3) Die Landesregierung kann endlich in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes über Antrag oder mit Zustimmung eines Regierungsmitgliedes, zu dessen Unterstützung bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten, die nicht nach § 4 in einer Regierungssitzung zu behandeln sind, Sonderausschüsse wie unter Abs. 1 bestellen, z. B. zu Baudurchführungen, zu Untersuchungen bestimmter Fälle, zu allgemeinen Kontrollmaßnahmen, Skontrierungen u. dgl. Auch in diesen Ausschüssen darf eine Stellvertretung nur durch Mitglieder der Landesregierung stattfinden. Zu den Sitzungen dieser Ausschüsse sind von den Referenten die betreffenden Leiter der Abteilungen und/oder Fachabteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beizuziehen. Der Beschluss ist bei einem bei Anwesenheit sämtlicher Ausschussmitglieder einstimmig gefassten Beschluss durch die zuständige Abteilung durchzuführen. Falls ein Ausschussmitglied seine Zustimmung zu einer von dem zuständigen Regierungsmitglied beabsichtigten Verfügung verweigert, ist die Beschlussfassung der Landesregierung einzuholen.
(1) Anträge zur rückwirkenden Aufhebung oder Abänderung (Reassumierung) eines Beschlusses können, wenn durch den Beschluss Rechtsansprüche begründet werden, nur so lange eingebracht werden, als noch nicht die Beschlussausfertigung abgesendet wurde. Über solche Anträge kann nur bei Anwesenheit mindestens der gleichen Anzahl von Regierungsmitgliedern abgestimmt werden, die bei der Abstimmung über den abzuändernden Beschluss anwesend war.
(2) Der Landeshauptmann kann vor Absendung einer Beschlußausfertigung die neuerliche Verhandlung des Gegenstandes verfügen, jedoch müssen in diesem Falle die gleichen Regierungsmitglieder, wie bei der ersten Beschlußfassung, anwesend sein.
Anm.: in der Fassung LGBl . Nr. 104/2009
Dem Vorsitzenden sowie allen übrigen Regierungsmitgliedern steht es frei, an einzelne Regierungsmitglieder Anfragen zu richten, die Landesregierung über vorläufige Verfügungen in Kenntnis zu setzen oder auch die Meinung der Landesregierung über das in einer Angelegenheit des Landes oder der mittelbaren Bundesverwaltung einzuhaltende Verhalten einzuholen.
(1) Bei den Sitzungen hat der von der Steiermärkischen Landesregierung bestellte Beamte oder ein von ihm mit seiner Stellvertretung betrauter Beamter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anwesend zu sein. Ferner ist zur Führung des Protokolls ein Beamter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Schriftführer) beizuziehen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen: die Namen aller anwesenden Regierungsmitglieder; die Wechselrede zu einzelnen Verhandlungsgegenständen dem wesentlichen Inhalt nach; die Abstimmungsergebnisse, sofern eine Feststellung des Stimmenverhältnisses oder eine namentliche Abstimmung verfügt wurde; die mit den vorbereitenden Erledigungsentwürfen nicht übereinstimmenden Beschlüsse; Anfragen und ihre Beantwortungen und sonstige Wechselreden und Beschlüsse nach § 15.
(3) Dem Protokoll sind die von den Regierungsmitgliedern zu unterfertigenden Tagesordnungen anzuschließen, auf denen die Beschlußfassungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen anzumerken sind.
(4) Dieses Protokoll liegt in der Landesamtsdirektion durch acht Tage auf und wird den Regierungsmitgliedern auf Wunsch zur Einsicht gegen Rückschluss binnen 24 Stunden zugestellt und sodann in der nächstfolgenden Regierungssitzung, allenfalls nach den beantragten Richtigstellungen abgeändert, vom Vorsitzenden unterfertigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1982, LGBl. Nr. 92/1999, LGBl. Nr. 87/2001, LGBl. Nr. 157/2006
(1) Den beschlossenen Erledigungsentwürfen ist durch den von der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Beamten oder mit dessen Ermächtigung durch den Schriftführer die Beurkundung des Beschlusses beizufügen. Wurde ein vom Erledigungsentwurf abweichender Antrag angenommen, so ist dies in der Beschlußklausel zu vermerken.
(2) Die in der Regierungssitzung beschlossenen Erledigungen werden durch das zuständige Regierungsmitglied, Verordnungen der Landesregierung vom Landeshauptmann unterfertigt. Die Vertretungsbefugnis nach § 12 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 28/2001, wird hiedurch nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1982, LGBl. Nr. 87/2001
Soweit die Geschäfstbehandlung in den Sitzungen der Landesregierung nicht durch diese Geschäftsordnung geregelt ist, sind die für die Sitzungen der Landtagsausschüsse maßgebenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2009
(1) Jedem Regierungsmitglied steht es frei, während oder nach der Sitzung Einsicht in den einem Beschlußantrag zugrundeliegenden Akt des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu begehren.
(2) Die Regierungsmitglieder können auch die Einsicht in sonstige Akten der Vollziehung des Landes oder der mittelbaren Bundesverwaltung, soweit diese wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, beanspruchen, jedoch nur mit Zustimmung jenes Regierungsmitgliedes, in dessen Referat der Akt behandelt wurde.
(1) Die Verhandlungen in den Regierungssitzungen sind vertraulich. Der Landeshauptmann kann jedoch Veröffentlichungen in der Tagespresse über einzelne Beratungsgegenstände verfügen.
(2) Die Regierungsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Diese Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt. Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu Zeugenaussagen durch den Landeshauptmann erfolgen.
(3) Wenn die besondere Vertraulichkeit einer Angelegenheit es erfordert, kann die Landesregierung beschließen, daß die Beratung über diese Angelegenheit in Abwesenheit der gemäß § 16 Abs. 1 der Geschäftsordnung bestellten Beamten durchgeführt wird. Zu einem derartigen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Regierungsmitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung über die vertrauliche Angelegenheit hat jedoch in Anwesenheit der gemäß § 16 Abs. 1 bestellten Beamten zu erfolgen. Die Beurkundung des Beschlusses ist sodann im Sinne des § 17 Abs. 1 vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl . Nr. 13/1982, LGBl. Nr. 104/2009
(1) Die Abwicklung von Sitzungsangelegenheiten erfolgt in elektronischer Form. Als Originaldokumente gelten die elektronischen Dokumente.
(2) Sofern die Abwicklung in elektronischer Form im Ausnahmefall technisch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, hat die Abwicklung im erforderlichen Ausmaß in Papierform zu erfolgen. Unmittelbar nach Wegfall der technischen Hindernisse sind die Unterlagen in elektronischer Form zu erfassen.
(3) Wenn ein Regierungsmitglied einen Antrag nicht elektronisch unterfertigt, ist ein Papierausdruck des Antrages vom Regierungsmitglied zu unterfertigen. Die Unterfertigung ist von einem ermächtigten Mitarbeiter/einer ermächtigten Mitarbeiterin des Regierungsmitgliedes auf dem elektronischen Antrag zu bestätigen. Das Papierdokument ist auf Dauer in der zuständigen Abteilung/Fachabteilung zu verwahren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2009, LGBl. Nr. 31/2010
Soweit in dieser Verordnung Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der männlichen und der weiblichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2009
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.
1. Der Geschäftsbereich der Landesamtsdirektion.
2. Der Geschäftsbereich der Abteilung Organisation und Informationstechnik.
3. Der Geschäftsbereich der Abteilung Zentrale Dienste.
4. Der Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres mit Ausnahme der Landeshauptmannstellvertreter Schrittwieser zugewiesenen Angelegenheit.
5. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Finanzen die Beteiligung an der Energie Steiermark AG, der Landes-Hypothekenbank Steiermark AG und der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH; hinsichtlich der Landesimmobilien-Gesellschaft mbH. hat die Beteiligungsreferentin/der Beteiligungsreferent das Antragsrecht für alle finanziellen Maßnahmen und die gesellschaftsrechtliche Gestaltung; hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung liegt das Antragsrecht beim sachlich zuständigen Regierungsmitglied sowie die Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Aufsichtsangelegenheiten.
6. Der Geschäftsbereich der Abteilung Landes- und Gemeindeentwicklung mit Ausnahme der Erstem Landeshauptmannstellvertreter Schützenhöfer zugewiesenen Angelegenheiten. Die Gemeindestrukturreform, Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Voranschläge, Jahresrechnungen der Gemeinden, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeindeverbänden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind, Steuern, Abgaben, Gebühren, Umlagen und sonstige Abgabenangelegenheiten der Gemeinden, Finanzausgleich – Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden, Vermögen, Darlehen und Schulden der Gemeinden und der Gemeindeverbände, Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden sowie im Bereich des ländlichen Straßennetzes (Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenwege und Privatwege): Zentralstelle, Sachverständigendienst, Förderung, Wirtschaftskörper Verkehrserschließung im ländlichen Raum, Straßennetz im ländlichen Raum (Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenwege und Privatwege): technische Angelegenheiten, Koordination, Förderung, Sachverständigendienst und Endvermessung, Beratung der Gemeinden bei Planung und Ausführung im Bereich des ländlichen Straßennetzes (Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenwege und Privatwege) jedoch als Hauptreferent im Korreferat mit Erstem Landeshauptmannstellvertreter Schützenhöfer.
11. Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn im Einzelfall die Gesamtauftragssumme oder bei vertraglich vereinbarten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die Jahresauftragssumme (jeweils ohne Mehrwertsteuer) EUR 30.000,– übersteigt. Davon ausgenommen ist jedoch die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes, sofern diese nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers erfolgt, sowie von Lieferungen und Leistungen in Ausführung eines von der Landesregierung genehmigten Programms.
12. Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Art. 137 B-VG.
13. Anfechtung eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung einer Bundesbehörde oder eines Staatsvertrages oder einer Wiederverlautbarung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139a, 140 und 140a B-VG.
14. Stellung eines Antrages beim Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a und c B-VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Art. 138 Abs. 2 B-VG.
15. Stellung eines Antrages gemäß Art.138a B-VG.
16. Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 137, 138 Abs. 2, 139, 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.
17. Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit des Rechnungshofes gemäß Art. 126a B-VG.
17a. Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes gemäß Art. 50 Abs. 2 L-VG.
17b. Die nach dem B-VG erforderliche Zustimmung zur Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen und Verordnungen des Bundes.
17c. (Anm.: entfallen)
18. Geschäftsordnung der Landesregierung einschließlich der Aufteilung der Referate auf die Mitglieder der Landesregierung (Geschäftsverteilung) (Art. 103 Abs. 2 B-VG) und deren Änderungen.
19. Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 289/1925) und deren Änderungen.
20. Rechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß §§ 64 und 90 StVO 1960.
21. Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Art. 15a B-VG.
22. Erlassung von Entwicklungsprogrammen sowie von Bausperren für bestimmte Teile des Landesgebietes nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen (§ 8 Abs. 5 lit. b).
23. Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen des Bundes, wenn die Interessen des Landes weitgehend berührt oder Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung geregelt werden.
24. Auf Grund des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen, ausgenommen Verfügungen über Mandatsverluste, die Ausübung von Untersagungsverzichten gemäß § 71 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, Genehmigungen von Veräußerungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, sofern im Einzelfall der Kaufpreis nicht mehr als Euro 20.000,– beträgt, Vorstellungen, Aufsichtsbeschwerden, Ordnungsstrafen, Aufträge zur Ersatzvornahme, die Aufhebung von Beschlüssen nach § 100a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und die Behebung von Bescheiden nach § 101 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und § 107 des Statuts der Landeshauptstadt Graz sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.
25. Entscheidungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, soweit es sich um Verleihungsverfahren handelt, an denen die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Inneres beteiligt sind.
26. Die auf Grund besonderer Gesetze erforderliche Zustimmung der Landesregierung zu Verfügungen des Landeshauptmannes.
27. Die Aufstellung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen und Beihilfen sowie Bedarfszuweisungen an Gemeinden; weiters die Gewährung von Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen, sofern im Einzelfall ein Betrag von mehr als Euro 2.500,– gewährt werden soll. Jedes Mitglied der Landesregierung hat der Landesregierung vierteljährlich über die von ihm vergebenen Förderungen und Beihilfen zu berichten.
28. Alle Erledigungen von grundsätzlicher Bedeutung; ferner alle Angelegenheiten im Wirkungsbereich des Landes, die der Landeshauptmann zur Beratung in einer Sitzung bestimmt oder deren Beratung von einem Regierungsmitglied oder von einem Mitglied eines nach § 13 Abs. 3 eingesetzten Ausschusses verlangt wird.
29. Die Bestimmung der Vertretung der Landesregierung bei Körperschaften oder bei bestimmten Anlässen, sofern eine solche Vertretung nicht schon durch besondere Vorschriften geregelt ist.
30. Die Genehmigung der Sitzungsprotokolle, falls über eine Protokollierung Zweifel obwalten (§ 16 Abs. 4).
31. Abschreibungen uneinbringlicher Beträge (abfindungsweiser Verzicht auf zu Recht bestehende Forderungen) im Ausmaß von mehr als Euro 2500,– (§12 Abs. 3).
32. Alle Personalangelegenheiten sowie die privatwirtschaftlichen Angelegenheiten der Landeskrankenanstalten, insbesondere auch die Weisungserteilung in derartigen Angelegenheiten.
33. Die Übertragung der Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen auf die Landesholding.
34. Die Gründung von Gesellschaften durch das Land, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Gesellschaften, die Beschlussfassung über Gesellschafterzuschüsse des Landes und alle den Gesellschaftern und der Hauptversammlung vorbehaltenen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
GmbH:
– Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
– Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
– Wahl der Abschlussprüfer,
– Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes und Entlastung der Geschäftsführer,
– Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie der Festlegung von Nachschusspflichten,
– Verschmelzungen, Spaltungen sowie verschmelzende, errichtende und formwechselnde Umwandlungen,
– Auflösung der Gesellschaft,
– Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes.
AG:
– Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (sofern nicht Entsendungsrechte bestehen) und Wahl des Abschluss-prüfers (gegebenenfalls Bestellung von Sonderprüfern),
– Satzungsänderungen,
– Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Bilanzgewinnes,
– Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
– Entziehen des Vertrauens betreffend den Vorstand,
– Nachgründungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie verschmelzende und formwechselnde Umwandlungen,
– Übertragungen des gesamten Vermögens,
– Auflösung der Gesellschaft,
– Fortsetzungsbeschluss.
(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 54/1985, LGBl. Nr. 15/1987, LGBl. Nr. 36/1988, LGBl. Nr. 98/1998, LGBl. Nr. 42/2001, LGBl. Nr. 87/2001, LGBl. Nr. 157/2006, LGBl. Nr. 109/2008, LGBl. Nr. 104/2009, LGBl. Nr. 47/2011, LGBl. Nr. 107/2013, LGBl. Nr. 149/2015
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1983, LGBl. Nr. 54/1985, LGBl. Nr. 42/2001, LGBl. Nr. 110/2005, LGBl. Nr. 104/2009, LGBl. Nr. 31/2010, LGBl. Nr. 149/2015
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2001
7. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Kultur, Europa, Außenbeziehungen die Angelegenheiten der AuslandssteirerInnen, Förderung des Auslandsösterreicher-Weltbundes, Förderung an den Fonds zur Unterstützung österreichischer Staatsbürger im Ausland sowie die Entwicklungszusammenarbeit.
8. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Wirtschaft, Tourismus, Sport Steiermärkisches Landessportgesetz, Steiermärkisches Sportstättenschutzgesetz, Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz, Steiermärkisches Schischulgesetz: Rechtssachen und fachliche Angelegenheiten, Sportförderungen: fachliche Beurteilung und Abwicklung, Angelegenheiten der Landessportorganisation, Nordisches Ausbildungszentrum Eisenerz, Internationales Nordisches Leistungszentrum Ramsau am Dachstein, Aus- und Fortbildung im Bereich des Sports, Nationale Anti-Doping Agentur Austria, Schulsport: Schulsportabzeichen, schulsportbezogene Projekte und Veranstaltungen.
9. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Umwelt und Raumordnung die UVP-Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich jener Vorhaben, die in den Geschäftsbereich dieses Abschnitts fallen.
10. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verkehr und Landeshochbau die Angelegenheiten der Baubezirksleitungen, insbesondere die Koordinierung zentraler und dezentraler Aufgabenerfüllung zwischen den Baubezirksleitungen und der Abteilung Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit, der Abteilung Energie, Wohnbau, Technik, der Abteilung Landes- und Gemeindeentwicklung sowie der Abteilung Umwelt- und Raumordnung, Baudienst: Allgemeines, bauwirtschaftliche Angelegenheiten, insbesondere Baukonjunkturbeobachtung und Bauvorschau, Vergabewesen: technische Angelegenheiten, technische Beratung der jeweils zuständigen Dienststellen bei der Durchführung von Vergabeverfahren, Auftragnehmerkataster, Architektur und Baukultur: allgemeine Angelegenheiten und Koordination, Grundsatzfragen der Bautechnik und der Architektur, Vertretung des Landes in Institutionen im Bereich Architektur und Baukultur (z. B. Haus der Architektur, Verein für Baukultur, GAT-Verein zur Förderung steirischer Architektur im Internet, etc.), Landeshochbauten (Liegenschaften und Gebäude, die im Eigentum der Landesimmobiliengesellschaft (LIG) stehen, Liegenschaften und Gebäude, die im Eigentum des Landes stehen oder vom Land von Dritten angemietet sind sowie Liegenschaften und Gebäude, deren Betreuung anderen Einrichtungen, z. B. der Universalmuseum Joanneum GmbH, übertragen wurde): allgemeine, projekt- und objektbezogene Planungs- und Bauangelegenheiten, bautechnische Standards und Richtlinien, Landeshochbauten – Landeshochbauprogramme: Instandsetzungs-, Instandhaltungs-, Umbau- und Neubaumaßnahmen: Umsetzung von Bestellungen der Abteilung Zentrale Dienste, der Abteilung Bildung und Gesellschaft, der Abteilung Kultur, Europa, Außenbeziehungen sowie der Abteilung Soziales, Erstellung der jährlichen Bauprogramme unter Mitwirkung der Abteilung Zentrale Dienste, der Abteilung Bildung und Gesellschaft, der Abteilung Kultur, Europa, Außenbeziehungen sowie der Abteilung Soziales, Betreuung projekt- bzw. objektbezogener Planungs- und Bauangelegenheiten für andere öffentliche Rechtsträger auf Grund vertraglicher Vereinbarungen, bautechnische und planerische Begleitung von Hochbauprojekten von Kleinregionen und Gemeinden, insbesondere bei Um- und Neubauten von Pflichtschulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, Vorhaben der Ortserneuerung und des Ortsbildschutzes, Jurytätigkeit, Überprüfungen, Gutachten, Stellungnahmen und Architekturvermittlung, Zentralstelle für Katastrophenschätzungen für bauliche Anlagen samt deren Zubehör, Angelegenheiten des OIB – Österreichisches Institut für Bautechnik, insbesondere Koordinierung der Tätigkeit von Landesbediensteten im OIB, Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau – Außenstelle Steiermark, Erwerb und Veräußerung von Liegenschaften mit Ausnahme der Verkehrsflächen.
1. Der Geschäftsbereich der Abteilung Personal.
2. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Landes- und Gemeindeentwicklung jeweils für Gemeindeverbände mit überwiegend nicht industrieller Struktur, Gemeinden mit ÖVP-Bürgermeistern und Gemeinden, in denen ein Regierungskommissär eingesetzt ist und die Zusammenrechnung der Ergebnisse der letzten Gemeinderatswahl (Parteisummen) im Bereich der (neugeschaffenen) Gemeinde eine Mehrheit für die ÖVP ergibt, die Bedarfszuweisungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände, Schulbaufonds (§ 39 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz), Verwaltung des Landes- und Gemeindeanteiles, Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinsichtlich des Sachaufwandes für Pflichtschulen. Für Gemeinden mit nicht ÖVP-Bürgermeistern und Gemeinden, in denen ein Regierungskommissär eingesetzt ist und die Zusammenrechnung der Ergebnisse der letzten Gemeinderatswahl (Parteisummen) im Bereich der (neugeschaffenen) Gemeinde keine Mehrheit für die ÖVP ergibt, die Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeinden und deren Organe, sonstige Aufsichtsmaßnahmen (Erledigungen von Beschwerden sowie Verordnungsprüfungen), soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind. Die Gemeindestrukturreform, Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Finanzwesen sowie Voranschläge, Jahresrechnungen der Gemeinden, Aufsicht und Aufsichtsmaßnahmen gegenüber Gemeindeverbänden und deren Organe, soweit nicht andere Abteilungen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches zuständig sind, Steuern, Abgaben, Gebühren, Umlagen und sonstige Abgabenangelegenheiten der Gemeinden, Finanzausgleich – Aufteilung der Ertragsanteile der Gemeinden, Vermögen, Darlehen und Schulden der Gemeinden und der Gemeindeverbände, Katastrophenschäden im Vermögen der Gemeinden sowie im Bereich des ländlichen Straßennetzes (Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenwege und Privatwege): Zentralstelle, Sachverständigendienst, Förderung, Wirtschaftskörper Verkehrserschließung im ländlichen Raum, Straßennetz im ländlichen Raum (Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenwege und Privatwege): technische Angelegenheiten, Koordination, Förderung, Sachverständigendienst und Endvermessung, Beratung der Gemeinden bei Planung und Ausführung im Bereich des ländlichen Straßennetzes (Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenwege und Privatwege) im Korreferat mit Landeshauptmann Mag. Voves.
3. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Kultur, Europa, Außenbeziehungen die Angelegenheiten der Universalmuseum Joanneum GmbH, soweit sie die Steirischen Landesgedenkstätten betreffen, Angelegenheiten der Brauchtums- und Trachtenpflege, der Denkmal- und Ortsbildpflege, Angelegenheiten der Volkskultur Steiermark GmbH, Angelegenheiten der steirischen Regionalmuseen, des Österreichischen Freilichtmuseums Stübing und des Vereins Steirische Eisenstraße, Angelegenheiten des steirischen Chorwesens, Angelegenheiten der Blasmusikkapellen und des Steirischen Blasmusikverbandes.
4. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Wirtschaft, Tourismus, Sport die Tourismusförderung (gewerblich und nicht gewerblich): Tourismusförderungsfonds, Tourismusinnovationsprogramm, Restrukturierungsmaßnahmen, Investitionsförderungen, Projektkostenzuschüsse, kofinanzierte Förderungen EU – Bund – Land Steiermark, steirische touristische Filmförderung, touristische Beteiligungen: alle bestehenden und zukünftigen Beteiligungen des Landes mit Ausnahme der Beteiligung des Landes an der Österreichring GmbH., alle Angelegenheiten der Steirischen Tourismus GmbH, Tourismus: Rechtssachen und fachliche Angelegenheiten, Steiermärkisches Tourismusgesetz, Angelegenheiten der Tourismusgemeinden und -organisationen, Josef-Krainer-Hilfsfonds.
1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Verfassung und Inneres das Preisrecht.
2. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Wissenschaft und Gesundheit die Angelegenheiten des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes für Berufe im Behinderten- und im Kinder- und Jugendhilfebereich im Korreferat mit Landesrat Mag. Drexler.
3. Der Geschäftsbereich der Abteilung Soziales. Die Angelegenheiten der Kostentragungsbestimmungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz jedoch als Hauptreferent im Korreferat mit Landesrat Mag. Drexler.
4. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Umwelt und Raumordnung die Rohrleitungs- und Gaswirtschaftsangelegenheiten, Elektrizitätswirtschaft und -organisation: Rechtssachen, Bewilligung und Überwachung elektrischer Anlagen: Rechtssachen, UVP-Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich jener Vorhaben, die in den Geschäftsbereich dieses Abschnitts fallen.
5. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Energie, Wohnbau, Technik das Energiewesen: Allgemeines und Koordinierung, Förderungsangelegenheiten im Zusammenhang mit Energie und Klimaschutz, Angelegenheiten des Landesenergievereins, allgemeine fachliche Angelegenheiten und Koordinierung der Energieversorgung und der Energiewirtschaft, Klimaschutz: Allgemeines und Koordinierung, fachliche Angelegenheiten des Baurechts, Angelegenheiten für barrierefreies Bauen, Zulassung von Bauprodukten, Zertifizierungsstelle für Bauprodukte, Amtssachverständigendienst im Behördenverfahren für die Fachbereiche Bautechnik (Hochbau), Bau-, Ortsbild- und Landschaftgestaltung, Energietechnik, Elektrotechnik, Elektrische Leittechnik, Bereitstellung der technischen Normen und Richtlinien für die Landesverwaltung, Förderung der Wohnhaussanierung.
1. Der Geschäftsbereich der Abteilung Kultur, Europa, Außenbeziehungen mit Ausnahme der Erstem Landeshauptmannstellvertreter Schützenhöfer und Landeshauptmann Mag. Voves zugewiesenen Angelegenheiten.
2. Der Geschäftsbereich der Abteilung Wirtschaft, Tourismus, Sport mit Ausnahme der Erstem Landeshauptmannstellvertreter Schützenhöfer und Landeshauptmann Mag. Voves zugewiesenen Angelegenheiten.
1. Der Geschäftsbereich der Abteilung Wissenschaft und Gesundheit mit Ausnahme der Landesrat Seitinger zugewiesenen Angelegenheiten. Die Angelegenheiten des Steiermärkischen Sozialbetreuungsberufegesetzes für Berufe im Behinderten- und im Kinder- und Jugendhilfebereich jedoch als Hauptreferent im Korreferat mit Zweitem Landeshauptmannstellvertreter Schrittwieser.
2. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Soziales die Angelegenheiten der Kostentragungsbestimmungen nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz im Korreferat mit Zweitem Landeshauptmannstellvertreter Schrittwieser.
3. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Umwelt und Raumordnung die UVP-Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich jener Verfahren, die in den Geschäftsbereich dieses Abschnitts fallen.
1. Der Geschäftsbereich der Abteilung Umwelt und Raumordnung mit Ausnahme der Zweitem Landeshauptmannstellvertreter Schrittwieser, Landeshauptmann Mag. Voves, Landesrat Mag. Drexler und Landesrat Seitinger zugewiesenen Angelegenheiten.
2. Der Geschäftsbereich der Abteilung Energie, Wohnbau, Technik mit Ausnahme der Zweitem Landeshauptmannstellvertreter Schrittwieser und Landesrat Seitinger zugewiesenen Angelegenheiten.
3. Der Geschäftsbereich der Abteilung Verkehr und Landeshochbau mit Ausnahme der Landeshauptmann Mag. Voves zugewiesenen Angelegenheiten.
Der Geschäftsbereich der Abteilung Bildung und Gesellschaft mit Ausnahme der Landesrat Seitinger und Landesrätin Dr. in Vollath zugewiesenen Angelegenheiten.
1. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Bildung und Gesellschaft die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die öffentlichen Berufs- und Fachschulen angeschlossen sind: Verwaltung und Versuchstätigkeiten.
2. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Wissenschaft und Gesundheit die Angelegenheiten der Landesveterinärdirektion, das Veterinärwesen (Tierseuchen- und Zoonosenbekämpfung, Tiergesundheitswesen, Tierarzneimittelwesen, Beseitigung und Verwertung von Tierkörpern und tierischen Nebenprodukten, Verkehr mit Tieren und tierischen Produkten): Rechtssachen und fachliche Angelegenheiten, Tierzucht, Futtermittelwesen, Tiergesundheitsdienst, Tierversuchswesen, Tierschutz, Tiertransportwesen: fachliche Angelegenheiten, Fachaufsicht über AmtstierärztInnen und LandesbezirkstierärztInnen, Verwaltung der Tierseuchenkasse, der Fleischuntersuchungs-Ausgleichskasse und der Transportbeschaukasse.
3. Der Geschäftsbereich der Abteilung Land- und Forstwirtschaft.
4. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Umwelt und Raumordnung die UVP-Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit hinsichtlich jener Vorhaben, die in den Geschäftsbereich dieses Abschnitts fallen.
5. Der Geschäftsbereich der Abteilung Wasserwirtschaft, Ressourcen und Nachhaltigkeit.
6. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Energie, Wohnbau, Technik die Förderung der Errichtung von Eigenheimen, Eigenheimen in Gruppen und Maßnahmen, die der Errichtung von Eigenheimen gleichgestellt sind, Förderung der Hausstandsgründung von Jungfamilien, Förderung der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen, Förderung des Ersterwerbes von Eigentumswohnungen („Wohnbauscheck“), Förderung der Wohnbauforschung, sonstige Angelegenheiten der Wohnbauförderung, Aufsicht über die gemeinnützigen Bauvereinigungen, Stadterneuerung und Bodenbeschaffung, Wohnhauswiederaufbau – Rechtssachen, Restabwicklung von Ortserneuerungen, Revitalisierung historisch bedeutender Baudenkmäler inklusive der bautechnischen und planerischen Begleitung.
1. Der Geschäftsbereich der Abteilung Finanzen mit Ausnahme der Landeshauptmann Mag. Voves zugewiesenen Angelegenheiten.
2. Aus dem Geschäftsbereich der Abteilung Bildung und Gesellschaft die Angelegenheiten der Frauen, der Integration und des Gender und Diversitäts – Mainstreaming, Babyklappe und anonyme Geburt und die Koordination der Umsetzung der Charta des Zusammenlebens in Vielfalt in der Steiermark (strategisch und operativ).
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 94/1991, LGBl. Nr. 88/1993, LGBl. Nr. 109/1993, LGBl. Nr. 3/1994, LGBl. Nr. 52/1994, LGBl. Nr. 4/1995, LGBl. Nr. 44/1995, LGBl. Nr. 4/1996, LGBl. Nr. 8/1996, LGBl. Nr. 28/1996, LGBl. Nr. 4/1997, LGBl. Nr. 12/1997, LGBl. Nr. 62/1997, LGBl. Nr. 90/1997, LGBl. Nr. 14/1998, LGBl. Nr. 40/1998, LGBl. Nr. 51/1998, LGBl. Nr. 22/1999, LGBl. Nr. 2/2000, LGBl. Nr. 9/2000, LGBl. Nr. 71/2000, LGBl. Nr. 107/2001, LGBl. Nr. 29/2002, LGBl. Nr. 121/2002, LGBl. Nr. 27/2003, LGBl. Nr. 68/2003, LGBl. Nr. 76/2003, LGBl. Nr. 5/2004, LGBl. Nr. 6/2004, LGBl. Nr. 12/2004, LGBl. Nr. 111/2005, LGBl. Nr. 114/2005, LGBl. Nr. 116/2005, LGBl. Nr. 3/2006, LGBl. Nr. 27/2006, LGBl. Nr. 50/2006, LGBl. Nr. 73/2006, LGBl. Nr. 20/2007, LGBl. Nr. 39/2007, LGBl. Nr. 60/2007, LGBl. Nr. 66/2008, LGBl. Nr. 110/2008, LGBl. Nr. 37/2009, LGBl. Nr. 54/2009, LGBl. Nr. 65/2009, LGBl. Nr. 83/2009, LGBl. Nr. 95/2009, LGBl. Nr. 90/2010, LGBl. Nr. 53/2012, LGBl. Nr. 109/2012, LGBl. Nr. 4/2013, LGBl. Nr. 71/2013, LGBl. Nr. 24/2014, LGBl. Nr. 32/2014, LGBl. Nr. 149/2015