§ 1 § 1
In Kraft bis 17. Juni 2015
Up-to-date
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land. Er führt den Vorsitz in den Sitzungen der Landesregierung. Er übt mit den ihm unterstellten Landesbehörden die Vollziehung des Bundes aus, soweit nicht eigene Bundesbehörden bestehen (mittelbare Bundesverwaltung). Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung, das die Bezeichnung Amt der Steiermärkischen Landesregierung führt; ihm steht die unmittelbare Aufsicht über die Leitung des gesamten inneren Dienstes dieses Amtes zu.
(2) In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung ist der Landeshauptmann an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister gebunden.
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