(1) Die Sitzungen der Landesregierung finden regelmäßig wöchentlich an einem von der Landesregierung zu bestimmenden Tag statt. Der Landeshauptmann kann erforderlichenfalls den Entfall einer regelmäßigen Sitzung verfügen oder eine solche Sitzung mit der nach § 7 bereits festgesetzten Tagesordnung auf einen anderen Tag verschieben; er kann auch eine außerordentliche Sitzung mit besonderer Tagesordnung einberufen.
(2) Eine Sitzung ist sogleich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Regierungsmitglieder dies verlangt.
(3) Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung ist den Regierungsmitgliedern am Tag vorher schriftlich zuzustellen oder an einer von ihnen zu bestimmenden Stätte oder bei einer von ihnen zu bezeichnenden Person in Graz zu hinterlegen.
(4) Die Landesregierung kann beschließen, dass in den Sommermonaten die ordentlichen Regierungssitzungen ausfallen und während dieser mit längstens acht Wochen festzusetzenden Zeit unaufschiebbare Geschäftsstücke, die sonst nach § 4 als Sitzungsangelegenheiten zu behandeln wären, von den Regierungsmitgliedern entfertigt werden dürfen. Über derart behandelte Geschäftsstücke sind Verzeichnisse anzulegen, in denen die Geschäftszahl und der Gegenstand jedes einzelnen Stückes anzuführen sind. Diese Verzeichnisse sind vor der ersten nach den Regierungsferien stattfindenden Sitzung mit der Tagesordnung dieser Sitzung im Wege der Landesamtsdirektion den Regierungsmitgliedern, dem Landesamtsdirektor/der Landesamtsdirektorin und dessen/deren Stellvertreter/in zuzustellen. In dieser Sitzung können Reassümierungsanträge gestellt werden. Die in § 12 festgelegte Verpflichtung, Erledigungsentwürfe dem Finanzreferenten/der Finanzreferentin oder dem zuständigen Referenten/der zuständigen Referentin vor Abfertigung zur Einsichtnahme zuzustellen, bleibt hiedurch unberührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1982, LGBl. Nr. 92/1999, LGBl. Nr. 104/2009
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