(1) Die Verhandlungen in den Regierungssitzungen sind vertraulich. Der Landeshauptmann kann jedoch Veröffentlichungen in der Tagespresse über einzelne Beratungsgegenstände verfügen.
(2) Die Regierungsmitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, der wirtschaftlichen Interessen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Diese Amtsverschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn er eine Auskunft ausdrücklich verlangt. Auf gerichtliches Ersuchen kann die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit zu Zeugenaussagen durch den Landeshauptmann erfolgen.
(3) Wenn die besondere Vertraulichkeit einer Angelegenheit es erfordert, kann die Landesregierung beschließen, daß die Beratung über diese Angelegenheit in Abwesenheit der gemäß § 16 Abs. 1 der Geschäftsordnung bestellten Beamten durchgeführt wird. Zu einem derartigen Beschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Regierungsmitglieder erforderlich. Die Beschlußfassung über die vertrauliche Angelegenheit hat jedoch in Anwesenheit der gemäß § 16 Abs. 1 bestellten Beamten zu erfolgen. Die Beurkundung des Beschlusses ist sodann im Sinne des § 17 Abs. 1 vorzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl . Nr. 13/1982, LGBl. Nr. 104/2009
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