(1) Wenn nach der Geschäftsverteilung ein Gegenstand mit einem Korreferenten zu behandeln ist, so sind alle diesen Gegenstand betreffenden Erledigungsenwürfe, die vom Hauptreferenten unterfertigt werden, vor Abfertigung auch dem Korreferenten zur Unterzeichnung vorzulegen. Wenn dieser mit dem Erledigungsantrag nicht einverstanden ist, muß der Gegenstand in eine Regierungssitzung gebracht werden. Der Hauptreferent hat in der Sitzung seinen Antrag vorzulegen, wonach der Korreferent seinen Standpunkt zu vertreten hat.
(2) Beschlußanträge betreffend Geldaushilfen, ausnahmsweise Remunerationen, Titelangelegenheiten, Neuanstellungen und Definitivstellungen von Landesbediensteten, sind vorher dem zuständigen Referenten zur Stellungnahme zuzumiteln. Beim Vortrag solcher Geschäftsstücke ist stets auch die Auffassung des zuständigen Referenten in der Regierungssitzung mitzuteilen.
(3) Bei Erledigungsentwürfen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 31 und § 8 Abs. 5 Z. 1 ist vor Einbringung des Sitzungsantrages die Stellungnahme der Finanzreferentin/des Finanzreferenten einzuholen.
(4) In der Tagesordnung ist die nach Abs. 1 bis 3 erfolgte Verständigung und die Stellungnahme des Korreferenten/der Korreferentin, des zuständigen Referenten/der zuständigen Referentin und des Finanzreferenten/der Finanzreferentin ersichtlich zu machen.
(5) Abschreibungen uneinbringlicher Beträge bis zum Höchstbetrag von Euro 2.500,– sind nur mit Zustimmung des Finanzreferenten/der Finanzreferentin statthaft.
(6) Den einzelnen Referenten bleibt das Recht der Antragstellung in Personalangelegenheiten ihres Referates vorbehalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 36/1988, LGBl. Nr. 87/2001, LGBl. Nr. 104/2009, LGBl. Nr. 149/2015
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