§ 10 § 10
In Kraft bis 17. Juni 2015
Up-to-date
(1) Die Vorträge werden von den Regierungsmitgliedern auf Grund der ihnen mit Erledigungsentwürfen vorgelegten Akten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung erstattet.
(2) Wenn der Antrag eines Regierungsmitgliedes von dem Erledigungsentwurf abweicht, so ist dies nebst den hiefür maßgebenden Gründen bekanntzugeben.
(3) Die angenommenen Erledigungsentwürfe sind von dem vortragenden Regierungsmitglied zu unterfertigen und sohin der betreffenden Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zur weiteren amtlichen Behandlung zurückzustellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2001
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden