(1) Zur Abkürzung der Beratungen in den Sitzungen kann die Landesregierung Sonderausschüsse zur Vorberatung bestimmter, nach § 4 in Sitzungen zu behandelnder Angelegenheiten bestellen, in die jede in der Landesregierung vertretene Partei mindestens ein Mitglied entsenden kann. Gleichzeitig mit der Bestellung eines solchen Sonderausschusses ist auch dessen Wirkungskreis genau zu bestimmen. Jenes Regierungsmitglied, in dessen Referat die Angelegenheit fällt, hat dem Ausschuß als Vorsitzender anzugehören. Die gewählten Mitglieder können sich durch ein anderes Regierungsmitglied oder einen anderen Landtagsabgeordneten ihrer Partei vertreten lassen. Der Ausschuß kann zu seinen Sitzungen auch andere Landtagsabgeordnete oder Beamte zur Auskunftserteilung beiziehen. Sachliche Abstimmungen finden nicht statt, doch haben sich nach Beendigung der Beratung sämtliche Ausschußmitglieder zum Gegenstand zu äußern. Der Referent hat bei seiner Antragstellung in der Regierungssitzung diese Äußerungen bekanntzugeben, ohne mit seinem Antrag an eine dieser Äußerungen gebunden zu sein. Der Ausschuß kann die Beistellung eines beamteten Schriftführers beanspruchen.
(2) Die Landesregierung kann ferner in den im § 4 aufgezählten Angelegenheiten ihre Zustimmung zu dem Referentenantrag von vornherein unter der Bedingung beschließen, daß ein in gleicher Weise wie unter Abs. 1 eingesetzter Ausschuß die Einzelheiten diesere Angelegenheit überprüft und sich bei Anwesenheit sämtlicher Ausschußmitglieder einstimmig mit dem Antrag des Referenten einverstanden erklärt. Die Mitglieder eines solchen Ausschusses können sich jedoch nur durch Regierungsmitglieder, nicht aber, wie im Falle des Abs. 1, auch durch Landtagsabgeordnete vertreten lassen.
(3) Die Landesregierung kann endlich in Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches des Landes über Antrag oder mit Zustimmung eines Regierungsmitgliedes, zu dessen Unterstützung bei der Durchführung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten, die nicht nach § 4 in einer Regierungssitzung zu behandeln sind, Sonderausschüsse wie unter Abs. 1 bestellen, z. B. zu Baudurchführungen, zu Untersuchungen bestimmter Fälle, zu allgemeinen Kontrollmaßnahmen, Skontrierungen u. dgl. Auch in diesen Ausschüssen darf eine Stellvertretung nur durch Mitglieder der Landesregierung stattfinden. Zu den Sitzungen dieser Ausschüsse sind von den Referenten die betreffenden Leiter der Abteilungen und/oder Fachabteilungen des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung beizuziehen. Der Beschluss ist bei einem bei Anwesenheit sämtlicher Ausschussmitglieder einstimmig gefassten Beschluss durch die zuständige Abteilung durchzuführen. Falls ein Ausschussmitglied seine Zustimmung zu einer von dem zuständigen Regierungsmitglied beabsichtigten Verfügung verweigert, ist die Beschlussfassung der Landesregierung einzuholen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2001
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