§ 3 § 3
In Kraft bis 17. Juni 2015
Up-to-date
(1) Der Landeshauptmann wird durch die Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten, und zwar sowohl in den Geschäften des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes als auch der mittelbaren Bundesverwaltung.
(2) Die übrigen Regierungsmitglieder bestimmen im Falle ihrer Verhinderung selbst, durch welches andere Regierungsmitglied sie sich vertreten lassen wollen. Wenn eine solche Verfügung nicht getroffen worden ist, eine Stellvertretung aber, abgesehen von der nach der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung stattfindenden Vertretung, erforderlich ist, so bestimmt der Landeshauptmann den Stellvertreter.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2001
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