(1) Den beschlossenen Erledigungsentwürfen ist durch den von der Steiermärkischen Landesregierung bestellten Beamten oder mit dessen Ermächtigung durch den Schriftführer die Beurkundung des Beschlusses beizufügen. Wurde ein vom Erledigungsentwurf abweichender Antrag angenommen, so ist dies in der Beschlußklausel zu vermerken.
(2) Die in der Regierungssitzung beschlossenen Erledigungen werden durch das zuständige Regierungsmitglied, Verordnungen der Landesregierung vom Landeshauptmann unterfertigt. Die Vertretungsbefugnis nach § 12 der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 28/2001, wird hiedurch nicht berührt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1982, LGBl. Nr. 87/2001
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