(1) Die Landesregierung übt die Vollziehung des Landes aus. Sie besorgt die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens, der Landesfonds und Landesanstalten.
(2) Die Geschäfte werden auf die Mitglieder der Landesregierung nach der von ihr beschlossenen Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung – im folgenden kurz Geschäftsverteilung bezeichnet – aufgeteilt (§ 4 Z 18 und § 11 Abs. 2); die Geschäftsverteilung bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. (Anlage)
(3) Jene Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, besorgen die Mitglieder der Landesregierung im Namen des Landeshauptmannes, wobei sie an die Weisungen des Landeshauptmannes ebenso gebunden sind wie dieser an die Weisungen der Bundesregierung oder der einzelnen Bundesminister.
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