(1) Folgende Angelegenheiten sind von der Landesregierung in Sitzungen mit gemeinsamer Beratung zu verhandeln:
1. Alle in den Landtag einzubringenden Regierungsvorlagen.
2. Alle Angelegenheiten der Haushaltsführung, die nach dem Landes-Verfassungsgesetz 2010 kollegial zu besorgen sind.
3. Veräußerungen oder Belastungen des Landesvermögens, wenn der Wert des Objektes oder die Höhe der Belastung Euro 50.000,– nicht übersteigt und, sofern die erforderlichen Mittel hiefür im Voranschlag vorgesehen sind, die Erwerbung von Liegenschaften, wenn deren Wert Euro 100.000,– nicht übersteigt.
4. (Anm.: entfallen)
5. (Anm.: entfallen)
6. (Anm.: entfallen)
7. (Anm.: entfallen)
8. Die Ausübung der dem Land zustehenden Patronats- und Präsentationsrechte, das Vorschlags- oder Ernennungsrecht für Stiftplätze oder Stipendien, die Aufnahme in Stiftungen und die Verleihung von Freiplätzen oder ermäßigten Plätzen in Landesanstalten.
9. Bewilligungen und Aberkennungen des Rechtes zur Führung des Landeswappens.
10. Alle Personalangelegenheiten, soweit sie nicht in den Dienstvorschriften begründete, unabweisliche Ansprüche betreffen (Vorrückung in höhere Gehaltsstufen, Gebührenurlaube usw.) oder auf grundsätzlichen Beschlüssen der Landesregierung beruhen.
11. Die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn im Einzelfall die Gesamtauftragssumme oder bei vertraglich vereinbarten regelmäßig wiederkehrenden Leistungen die Jahresauftragssumme (jeweils ohne Mehrwertsteuer) EUR 30.000,– übersteigt. Davon ausgenommen ist jedoch die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Besorgung der Auftragsverwaltung des Bundes, sofern diese nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers erfolgt, sowie von Lieferungen und Leistungen in Ausführung eines von der Landesregierung genehmigten Programms.
12. Klagen über vermögensrechtliche Ansprüche des Landes Steiermark nach Art. 137 B-VG.
13. Anfechtung eines Bundesgesetzes oder einer Verordnung einer Bundesbehörde oder eines Staatsvertrages oder einer Wiederverlautbarung der Bundesregierung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, 139a, 140 und 140a B-VG.
14. Stellung eines Antrages beim Verfassungsgerichtshof auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes gemäß Art. 138 Abs. 1 lit. a und c B-VG oder auf Feststellung der Kompetenzen gemäß Art. 138 Abs. 2 B-VG.
15. Stellung eines Antrages gemäß Art.138a B-VG.
16. Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof in Verfahren gemäß Art. 137, 138 Abs. 2, 139, 140 und 140a B-VG über an die Landesregierung gerichtete Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes.
17. Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit des Rechnungshofes gemäß Art. 126a B-VG.
17a. Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit des Landesrechnungshofes gemäß Art. 50 Abs. 2 L-VG.
17b. Die nach dem B-VG erforderliche Zustimmung zur Kundmachung von Gesetzesbeschlüssen und Verordnungen des Bundes.
17c. (Anm.: entfallen)
18. Geschäftsordnung der Landesregierung einschließlich der Aufteilung der Referate auf die Mitglieder der Landesregierung (Geschäftsverteilung) (Art. 103 Abs. 2 B-VG) und deren Änderungen.
19. Zustimmung zu der vom Landeshauptmann zu erlassenden Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und zur Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 289/1925) und deren Änderungen.
20. Rechtsverordnungen, ausgenommen Verordnungen im Zusammenhang mit Genehmigungen gemäß §§ 64 und 90 StVO 1960.
21. Vereinbarungen mit anderen Ländern oder dem Bund gemäß Art. 15a B-VG.
22. Erlassung von Entwicklungsprogrammen sowie von Bausperren für bestimmte Teile des Landesgebietes nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen (§ 8 Abs. 5 lit. b).
23. Stellungnahme zu Gesetzesentwürfen des Bundes, wenn die Interessen des Landes weitgehend berührt oder Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung geregelt werden.
24. Auf Grund des Aufsichtsrechtes über die Gemeinden und Gemeindeverbände zu treffende Entscheidungen, ausgenommen Verfügungen über Mandatsverluste, die Ausübung von Untersagungsverzichten gemäß § 71 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, Genehmigungen von Veräußerungen von unbeweglichem Gemeindevermögen, sofern im Einzelfall der Kaufpreis nicht mehr als Euro 20.000,– beträgt, Vorstellungen, Aufsichtsbeschwerden, Ordnungsstrafen, Aufträge zur Ersatzvornahme, die Aufhebung von Beschlüssen nach § 100a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und die Behebung von Bescheiden nach § 101 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 und § 107 des Statuts der Landeshauptstadt Graz sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung von Bescheiden gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut.
25. Entscheidungen in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten, soweit es sich um Verleihungsverfahren handelt, an denen die Bundesregierung bzw. der Bundesminister für Inneres beteiligt sind.
26. Die auf Grund besonderer Gesetze erforderliche Zustimmung der Landesregierung zu Verfügungen des Landeshauptmannes.
27. Die Aufstellung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen und Beihilfen sowie Bedarfszuweisungen an Gemeinden; weiters die Gewährung von Förderungen und Beihilfen, für deren Vergabe keine Richtlinien bestehen, sofern im Einzelfall ein Betrag von mehr als Euro 2.500,– gewährt werden soll. Jedes Mitglied der Landesregierung hat der Landesregierung vierteljährlich über die von ihm vergebenen Förderungen und Beihilfen zu berichten.
28. Alle Erledigungen von grundsätzlicher Bedeutung; ferner alle Angelegenheiten im Wirkungsbereich des Landes, die der Landeshauptmann zur Beratung in einer Sitzung bestimmt oder deren Beratung von einem Regierungsmitglied oder von einem Mitglied eines nach § 13 Abs. 3 eingesetzten Ausschusses verlangt wird.
29. Die Bestimmung der Vertretung der Landesregierung bei Körperschaften oder bei bestimmten Anlässen, sofern eine solche Vertretung nicht schon durch besondere Vorschriften geregelt ist.
30. Die Genehmigung der Sitzungsprotokolle, falls über eine Protokollierung Zweifel obwalten (§ 16 Abs. 4).
31. Abschreibungen uneinbringlicher Beträge (abfindungsweiser Verzicht auf zu Recht bestehende Forderungen) im Ausmaß von mehr als Euro 2500,– (§12 Abs. 3).
32. Alle Personalangelegenheiten sowie die privatwirtschaftlichen Angelegenheiten der Landeskrankenanstalten, insbesondere auch die Weisungserteilung in derartigen Angelegenheiten.
33. Die Übertragung der Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen auf die Landesholding.
34. Die Gründung von Gesellschaften durch das Land, der Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen des Landes an Gesellschaften, die Beschlussfassung über Gesellschafterzuschüsse des Landes und alle den Gesellschaftern und der Hauptversammlung vorbehaltenen Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
GmbH:
– Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer,
– Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern,
– Wahl der Abschlussprüfer,
– Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes und Entlastung der Geschäftsführer,
– Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie der Festlegung von Nachschusspflichten,
– Verschmelzungen, Spaltungen sowie verschmelzende, errichtende und formwechselnde Umwandlungen,
– Auflösung der Gesellschaft,
– Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes.
AG:
– Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (sofern nicht Entsendungsrechte bestehen) und Wahl des Abschluss-prüfers (gegebenenfalls Bestellung von Sonderprüfern),
– Satzungsänderungen,
– Feststellung des Jahresabschlusses und Verteilung des Bilanzgewinnes,
– Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
– Entziehen des Vertrauens betreffend den Vorstand,
– Nachgründungen, Verschmelzungen und Spaltungen sowie verschmelzende und formwechselnde Umwandlungen,
– Übertragungen des gesamten Vermögens,
– Auflösung der Gesellschaft,
– Fortsetzungsbeschluss.
(2) Die nicht gemäß Abs. 1 zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung bestimmten Angelegenheiten sind von den einzelnen Regierungsmitgliedern im Rahmen der Geschäftsverteilung selbständig zu erledigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 54/1985, LGBl. Nr. 15/1987, LGBl. Nr. 36/1988, LGBl. Nr. 98/1998, LGBl. Nr. 42/2001, LGBl. Nr. 87/2001, LGBl. Nr. 157/2006, LGBl. Nr. 109/2008, LGBl. Nr. 104/2009, LGBl. Nr. 47/2011, LGBl. Nr. 107/2013, LGBl. Nr. 149/2015
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