§ 20b § 20b
In Kraft bis 17. Juni 2015
Up-to-date
Soweit in dieser Verordnung Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der männlichen und der weiblichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2009
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