§ 15 § 15
In Kraft bis 17. Juni 2015
Up-to-date
Dem Vorsitzenden sowie allen übrigen Regierungsmitgliedern steht es frei, an einzelne Regierungsmitglieder Anfragen zu richten, die Landesregierung über vorläufige Verfügungen in Kenntnis zu setzen oder auch die Meinung der Landesregierung über das in einer Angelegenheit des Landes oder der mittelbaren Bundesverwaltung einzuhaltende Verhalten einzuholen.
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