§ 9 § 9
In Kraft bis 17. Juni 2015
Up-to-date
Wenn der vorgetragene Gegenstand das Privatinteresse eines Regierungsmitgliedes oder eines nahen Angehörigen im Sinne des § 36a AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, unmittelbar betrifft, so hat sich dieses Regierungsmitglied an der Sitzung, solange der Gegenstand verhandelt wird, nicht zu beteiligen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2009, LGBl. Nr. 31/2010
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