§ 11 § 11
In Kraft bis 17. Juni 2015
Up-to-date
(1) Von der Landesregierung kann beschlossen werden, daß ein Akt vor weiterer Verhandlung des Gegenstandes sämtlichen Regierungsmitgliedern zur Einsicht zuzustellen ist.
(2) Anträge wegen Abänderung der Geschäftsordnung sowie der Geschäftsverteilung, der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und der Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sind mindestens 8 Tage vor ihrer Beratung sämtlichen Regierungsmitgliedern schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
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