(1) Zur Eröffnung einer Regierungssitzung sowie zu Abstimmungen ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Gesamtzahl der Regierungsmitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, erforderlich.
(2) Wenn sich zu einem vom Berichterstatter gestellten Antrag niemand zum Wort meldet, so gilt dieser Antrag als angenommen. Sonst hat eine Abstimmung durch Erheben der Hand stattzufinden. Die anwesenden Regierungsmitglieder können sich der Abstimmung nicht enthalten.
(3) Zu einem Beschluß ist die unbedingte Mehrheit notwendig. Der Vorsitzende stimmt mit; bei gleich geteilten Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Der Vorsitzende kann das Stimmenverhältnis feststellen oder eine namentliche Abstimmung anordnen; er muß dies tun, wenn es von einem Regierungsmitglied verlangt wird; in den im Abs. 5 aufgezählten Fällen ist das Vorhandensein der für die Beschlußfassung vorgeschriebenen Bedingungen vom Vorsitzenden festzustellen.
(5) Zu einem Beschluss
1. über Regierungsvorlagen betreffend außer- und überplanmäßige Mittelverwendungen gemäß Art. 19a Abs. 4 Z. 3 L-VG ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder der Landesregierung und die Zustimmung der Finanzreferentin/des Finanzreferenten,
2. nach § 4 Abs. 1 Z. 22 und 33 sowie § 7 Abs. 3 ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Gesamtzahl der Mitglieder der Landesregierung,
3. nach § 4 Abs. 1 Z. 34, soweit er die Bestellung von Mitgliedern der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Universalmuseum Joanneum GmbH sowie den Gesellschafterzuschuss an diese GmbH betrifft, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder der Landesregierung
notwendig.
(6) Für die rückwirkende Aufhebung oder Abänderung eines bereits gefassten Beschlusses (Reassumierung) sowie für die neuerliche Verhandlung eines Gegenstandes vor Absendung einer Beschlussausfertigung gemäß einer Verfügung des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau gelten die Anforderungen des § 14.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/1983, LGBl. Nr. 54/1985, LGBl. Nr. 42/2001, LGBl. Nr. 110/2005, LGBl. Nr. 104/2009, LGBl. Nr. 31/2010, LGBl. Nr. 149/2015
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