§ 18 § 18
In Kraft bis 17. Juni 2015
Up-to-date
Soweit die Geschäfstbehandlung in den Sitzungen der Landesregierung nicht durch diese Geschäftsordnung geregelt ist, sind die für die Sitzungen der Landtagsausschüsse maßgebenden Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005, LGBl. Nr. 82/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 91/2008 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2009
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden