(1) Bei den Sitzungen hat der von der Steiermärkischen Landesregierung bestellte Beamte oder ein von ihm mit seiner Stellvertretung betrauter Beamter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung anwesend zu sein. Ferner ist zur Führung des Protokolls ein Beamter des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Schriftführer) beizuziehen.
(2) In das Protokoll sind aufzunehmen: die Namen aller anwesenden Regierungsmitglieder; die Wechselrede zu einzelnen Verhandlungsgegenständen dem wesentlichen Inhalt nach; die Abstimmungsergebnisse, sofern eine Feststellung des Stimmenverhältnisses oder eine namentliche Abstimmung verfügt wurde; die mit den vorbereitenden Erledigungsentwürfen nicht übereinstimmenden Beschlüsse; Anfragen und ihre Beantwortungen und sonstige Wechselreden und Beschlüsse nach § 15.
(3) Dem Protokoll sind die von den Regierungsmitgliedern zu unterfertigenden Tagesordnungen anzuschließen, auf denen die Beschlußfassungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen anzumerken sind.
(4) Dieses Protokoll liegt in der Landesamtsdirektion durch acht Tage auf und wird den Regierungsmitgliedern auf Wunsch zur Einsicht gegen Rückschluss binnen 24 Stunden zugestellt und sodann in der nächstfolgenden Regierungssitzung, allenfalls nach den beantragten Richtigstellungen abgeändert, vom Vorsitzenden unterfertigt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1982, LGBl. Nr. 92/1999, LGBl. Nr. 87/2001, LGBl. Nr. 157/2006
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