(1) Die Regierungsmitglieder setzen die Tagesordnung für ihre Geschäftsbereiche bis längstens 10.00 Uhr des dem Sitzungstag vorangehenden vorletzten Arbeitstages fest. Die Landesamtsdirektion übermittelt die gesamte Tagesordnung den einzelnen Regierungsmitgliedern, dem Landesamtsdirektor/der Landesamtsdirektorin, dessen/deren Stellvertreter/ dessen/deren Stellvertreterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin (§ 16).
(2) Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, vor Beginn seines Vortrages einen von ihm auf die Tagesordnung gestellten Gegenstand zurückzuziehen oder während seines Vortrages die Vertagung eines Gegenstandes zu beantragen.
(3) Gegenstände, die in der gemäß Abs. 1 erstellten Tagesordnung nicht enthalten sind, können als dringlich zu behandelnde Sitzungsstücke von den Regierungsmitgliedern auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die dringliche Behandlung entscheidet die Landesregierung zu Beginn der Sitzung mit Beschluss (§ 8 Abs. 5 lit. b).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1982, LGBl. Nr. 10/1996, LGBl. Nr. 92/1999, LGBl. Nr. 87/2001, LGBl. Nr. 157/2006, LGBl . Nr. 104/2009
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