(1) Anträge zur rückwirkenden Aufhebung oder Abänderung (Reassumierung) eines Beschlusses können, wenn durch den Beschluss Rechtsansprüche begründet werden, nur so lange eingebracht werden, als noch nicht die Beschlussausfertigung abgesendet wurde. Über solche Anträge kann nur bei Anwesenheit mindestens der gleichen Anzahl von Regierungsmitgliedern abgestimmt werden, die bei der Abstimmung über den abzuändernden Beschluss anwesend war.
(2) Der Landeshauptmann kann vor Absendung einer Beschlußausfertigung die neuerliche Verhandlung des Gegenstandes verfügen, jedoch müssen in diesem Falle die gleichen Regierungsmitglieder, wie bei der ersten Beschlußfassung, anwesend sein.
Anm.: in der Fassung LGBl . Nr. 104/2009
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