§ 19 § 19
In Kraft bis 17. Juni 2015
Up-to-date
(1) Jedem Regierungsmitglied steht es frei, während oder nach der Sitzung Einsicht in den einem Beschlußantrag zugrundeliegenden Akt des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu begehren.
(2) Die Regierungsmitglieder können auch die Einsicht in sonstige Akten der Vollziehung des Landes oder der mittelbaren Bundesverwaltung, soweit diese wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes nach der Geschäftsverteilung von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind, beanspruchen, jedoch nur mit Zustimmung jenes Regierungsmitgliedes, in dessen Referat der Akt behandelt wurde.
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