LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Hinweis-Schutzgesetz

Oö. Hinweis-Schutzgesetz

Oö. HSchG
In Kraft seit 23. November 2022
Up-to-date

1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1 Gegenstand

Dieses Landesgesetz regelt

1. die Einrichtung von internen und externen Meldesystemen für die Meldung von Verstößen in bestimmten Bereichen des Unionsrechts,

2. das Verfahren für die Erstattung und Bearbeitung solcher Meldungen und

3. den Schutz der hinweisgebenden Personen.

§ 2 § 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

1. Verstöße: Handlungen oder Unterlassungen, die

a) rechtswidrig sind und in den sachlichen Geltungsbereich gemäß § 3 fallen, oder

b) dem Ziel oder Zweck der Vorschriften, die in den sachlichen Geltungsbereich gemäß § 3 fallen, zuwiderlaufen;

2. Informationen über Verstöße: Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder potenzielle Verstöße, die in der Organisation, in der die hinweisgebende Person tätig ist oder war oder in einer anderen Organisation, mit der die hinweisgebende Person auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße;

3. Meldung: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße;

4. interne Meldung: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an eine Stelle innerhalb einer juristischen Person gemäß § 5;

5. externe Meldung: die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an die Ombudsstelle des Landes gemäß § 8;

6. Offenlegung: das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße;

7. hinweisgebende Person: eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt;

8. Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit: laufende oder frühere Arbeitstätigkeiten im öffentlichen oder privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden;

9. betroffene Person: eine natürliche oder juristische Person, die in der Meldung oder in der Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist;

10. Vergeltungsmaßnahmen: direkte oder indirekte Handlungen und Unterlassungen in einem beruflichen Zusammenhang, die durch eine Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann;

11. Folgemaßnahmen: von einer internen oder der externen Meldestelle oder einer anderen Stelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen und Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens;

12. Rückmeldung: die Unterrichtung der hinweisgebenden Person über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen;

13. Meldestelle: die zur Entgegennahme von Meldungen und zur Ergreifung von Folgemaßnahmen zuständige interne oder externe Stelle;

14. Meldekanal: das Mittel, um mit einer Meldestelle Kontakt aufzunehmen;

15. Meldesystem: das gemeinsame Vorhandensein einer Meldestelle und eines Meldekanals.

§ 3 § 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz gilt für die Meldung von Verstößen

1. gegen Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der im Anhang der RL (EU) 2019/1937 aufgelisteten Rechtsakte der Union fallen und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:

a) Öffentliches Auftragswesen,

b) Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,

c) Produktsicherheit und -konformität,

d) Verkehrssicherheit,

e) Umweltschutz,

f) Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit,

g) Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,

h) öffentliche Gesundheit,

i) Verbraucherschutz,

j) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen;

2. gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinn von Art. 325 AEUV sowie gemäß besonderer Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen;

3. gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinn von Art. 26 Abs. 2 AEUV, einschließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

(2) Für die im Teil II des Anhangs der RL (EU) 2019/1937 aufgelisteten Rechtsakte der Union gilt dieses Landesgesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten der Landesgesetzgebung handelt und die betreffende Frage durch diese Rechtsakte nicht verbindlich geregelt ist.

(3) Durch dieses Landesgesetz werden

1. Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen,

2. Vorschriften über die anwaltliche, notarielle und ärztliche Verschwiegenheitspflicht,

3. Vorschriften über das richterliche Beratungsgeheimnis und

4. günstigere Rechtsvorschriften zum Schutz hinweisgebender Personen

nicht berührt.

§ 4 § 4 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz gilt für folgende hinweisgebende Personen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben:

1. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer;

2. Öffentlich Bedienstete;

3. Selbstständige;

4. Anteilseignerinnen bzw. Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder;

5. Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikantinnen bzw. Praktikanten;

6. Personen, die unter der Aufsicht und Leitung einer Auftragnehmerin bzw. eines Auftragnehmers, einer Subunternehmerin bzw. eines Subunternehmers oder einer Lieferantin bzw. eines Lieferanten arbeiten;

7. Personen, die im Rahmen eines inzwischen beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Informationen über Verstöße erlangt haben;

8. Personen, deren Arbeits- bzw. Dienstverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts dieses Landesgesetzes gelten auch für

1. natürliche Personen, die hinweisgebende Personen bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen und deren Unterstützung vertraulich sein sollte,

2. Dritte, die mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Benachteiligungen erleiden könnten, und

3. juristische Personen, die im Eigentum der hinweisgebenden Person stehen oder für welche die hinweisgebende Person arbeitet oder mit der sie anderweitig in einem beruflichen Zusammenhang in Verbindung steht.

2. ABSCHNITT Interne Meldesysteme

§ 5 § 5 Einrichtung und Zugang

(1) Für den Bereich des Landes wird das Amt der Oö. Landesregierung mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut; entsprechende Meldekanäle sind einzurichten.

(2) Folgende weitere juristische Personen sind zur Einrichtung eines internen Meldesystems verpflichtet:

1. Gemeinden, mit Ausnahme jener Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen bzw. Einwohnern oder weniger als 50 Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern;

2. Gemeindeverbände, mit Ausnahme jener Gemeindeverbände mit weniger als 50 Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer;

3. durch Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper, mit Ausnahme jener Selbstverwaltungskörper mit weniger als 50 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern;

4. sonstige durch Landesgesetz eingerichtete juristische Personen oder juristische Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird, mit Ausnahme jener juristischen Personen mit weniger als 50 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern.

(3) Beschäftigten des Landes und der im Abs. 2 genannten juristischen Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ist jedenfalls der Zugang zu den jeweiligen internen Meldesystemen zu ermöglichen. Die Entscheidung, ob auch Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bis 7 Zugang zu internen Meldesystemen gewährt wird, obliegt jeweils den internen Meldestellen.

(4) Die zur Einrichtung eines internen Meldesystems verpflichteten juristischen Personen können auch Dritte damit betrauen. Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für diese sinngemäß.

(5) Interne Meldekanäle können von Gemeinden gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie vom externen Meldekanal getrennt und von diesem unabhängig sind.

(6) Folgende Organe haben abweichend von Abs. 1 ein eigenes internes Meldesystem einzurichten:

1. die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident für den Landtag;

2. die Direktorin oder der Direktor des Landesrechnungshofs für den Landesrechnungshof;

3. die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichts für das Landesverwaltungsgericht.

§ 6 § 6 Ausgestaltung und Verfahren der internen Meldestelle

(1) Interne Meldesysteme sind so einzurichten und zu betreiben, dass

1. hinweisgebende Personen - unbeschadet ihres Rechts auf direkte Meldung an die externe Stelle - dazu angeregt werden, Meldungen über Verstöße bevorzugt an die interne Meldestelle zu richten, und

2. die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und anderer in der Meldung erwähnten Personen gewahrt und Unbefugten der Zugriff darauf verwehrt ist.

(2) Als interne Meldestelle sind eine oder mehrere unparteiische Personen oder eine aus solchen Personen gebildete Organisationseinheit zu benennen.

(3) Die interne Meldestelle hat

1. Meldungen entgegenzunehmen und zu dokumentieren,

2. die Entgegennahme einer Meldung innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Eingang schriftlich zu bestätigen,

3. die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen zu ersuchen,

4. die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder eine andere, diesfalls unter die Verpflichtungen dieses Landesgesetz fallende, Stelle mit der Meldung und der Ergreifung von allfälligen weiteren Folgemaßnahmen zu befassen,

5. mit der hinweisgebenden Person auf deren Ersuchen Kontakt zu halten, und

6. der hinweisgebenden Person Rückmeldung zu erstatten.

(4) Eine Rückmeldung hat spätestens drei Monate ab der Bestätigung des Eingangs einer Meldung oder wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, drei Monate nach Ablauf der Frist von sieben Tagen nach Eingang der Meldung, an die hinweisgebende Person zu erfolgen.

(5) Die zur Einrichtung eines internen Meldesystems verpflichteten juristischen Personen haben klare und leicht zugängliche Informationen sowohl über die Nutzung ihres internen Meldesystems als auch über Verfahren für Meldungen an die zuständige externe Meldestelle und gegebenenfalls an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union bereitzustellen.

§ 7 § 7 Ausgestaltung des internen Meldekanals

Interne Meldekanäle sind so einzurichten und zu betreiben, dass Meldungen in schriftlicher oder mündlicher Form oder in beiden Formen erstattet werden können. Mündliche Meldungen müssen mittels Telefon oder einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein; auf Ersuchen der hinweisgebenden Person muss eine physische Zusammenkunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglicht werden.

3. ABSCHNITT Externes Meldesystem

§ 8 § 8 Einrichtung und Zugang

(1) Für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, wird eine Ombudsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung als zuständige Behörde mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut. Sie hat einen externen Meldekanal einzurichten.

(2) Zugang zum externen Meldesystem besteht für alle Personen gemäß § 4 Abs. 1.

(3) Eine Meldung von Verstößen an die externe Meldestelle kann sowohl direkt als auch nach vorheriger Inanspruchnahme eines internen Meldesystems erfolgen.

§ 9 § 9 Ausgestaltung und Verfahren der externen Meldestelle

(1) Die externe Meldestelle ist in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Landesgesetz an keine Weisungen gebunden.

(2) Die externe Meldestelle hat

1. Meldungen entgegenzunehmen und zu dokumentieren,

2. die Entgegennahme einer Meldung innerhalb von sieben Tagen nach ihrem Eingang schriftlich zu bestätigen, sofern sich die hinweisgebende Person nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat oder wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Bestätigung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde,

3. die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen zu ersuchen,

4. die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen oder eine andere, diesfalls unter die Verpflichtungen dieses Landesgesetzes fallende, Stelle mit der Meldung und der Ergreifung von allfälligen weiteren Folgemaßnahmen zu befassen,

5. mit der hinweisgebenden Person auf deren Ersuchen Kontakt zu halten,

6. der hinweisgebenden Person spätestens drei Monate, in hinreichend begründeten Fällen sechs Monate, nach dem Eingang der Meldung Rückmeldung zu erstatten,

7. der hinweisgebenden Person das abschließende Ergebnis der durch die Meldung ausgelösten Untersuchungen mitzuteilen,

8. Meldungen, für die eine andere externe Meldestelle zuständig ist, auf sichere Weise an diese weiterzuleiten und die hinweisgebende Person davon zu verständigen,

9. sicherzustellen, dass für den Fall, dass eine Meldung über andere Systeme eingelangt ist oder von anderen als den für die Bearbeitung zuständigen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern entgegengenommen wurde, Informationen über die Identität der hinweisgebenden und der betroffenen Person geschützt werden und dass diese Meldung unverzüglich und unverändert an die für die Bearbeitung Zuständigen weitergeleitet wird,

10. die in der Meldung enthaltenen Informationen rechtzeitig an die jeweils zuständigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur weiteren Untersuchung weiterzuleiten, sofern das Unionsrecht oder das nationale Recht dies vorsieht, und

11. von Vergeltungsmaßnahmen betroffene oder bedrohte Personen gemäß § 4 beim Kontakt mit den für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen.

(3) Die externe Meldestelle kann nach ordnungsgemäßer Prüfung des Sachverhalts entscheiden, dass

1. ein Verstoß eindeutig geringfügig ist und mit Ausnahme des Abschlusses des Verfahrens keine weiteren Folgemaßnahmen erfordert, wobei der Schutz vor Benachteiligungen davon unberührt bleibt und der hinweisgebenden Person diese Entscheidung und die Gründe hierfür mitzuteilen sind,

2. ein Verfahren im Fall von wiederholten Meldungen abzuschließen ist, wenn diese im Vergleich zu einer vorangegangenen Meldung, für die die einschlägigen Verfahren bereits abgeschlossen wurde, keine zweckdienlichen neuen Informationen über Verstöße beinhaltet, es sei denn, neue Umstände rechtfertigen weitere Folgemaßnahmen; der hinweisgebenden Person sind diese Entscheidung und die Gründe hierfür mitzuteilen, und

3. Meldungen über schwerwiegende Verstöße vorrangig behandelt werden.

(4) Die für die Bearbeitung von Meldungen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der externen Meldestelle sind besonders zu schulen.

§ 10 § 10 Ausgestaltung des externen Meldekanals

Der von der externen Meldestelle eingerichtete, unabhängige und autonome externe Meldekanal ist so auszugestalten und zu betreiben, dass

1. die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der gemeldeten Informationen gewährleistet und Unbefugten inner- und außerhalb der externen Meldestelle der Zugriff darauf verwehrt ist,

2. die dauerhafte Speicherung von Informationen zur Durchführung weiterer Untersuchungen möglich ist, und

3. Meldungen schriftlich und mündlich mittels Telefon oder einer anderen Art der Sprachübermittlung erstattet werden können; auf Ersuchen der hinweisgebenden Person muss eine physische Zusammenkunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums ermöglicht werden.

§ 11 § 11 Informationen über das externe Meldesystem

Die externe Meldestelle hat eine Homepage zu betreiben und auf dieser in einem gesonderten, leicht erkennbaren und leicht zugänglichen Abschnitt jedenfalls folgende Informationen zu veröffentlichen:

1. die Voraussetzungen für den Schutz von hinweisgebenden Personen nach diesem Landesgesetz;

2. die Kontaktdaten für das externe Meldesystem, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob Telefongespräche aufgezeichnet werden;

3. die geltenden Verfahrensvorschriften für Meldungen, insbesondere betreffend nachträgliche Informationsersuchen sowie Art, Inhalt und Zeitrahmen von Rückmeldungen;

4. die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit für Meldungen und Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten;

5. die Art der zu ergreifenden Folgemaßnahmen;

6. die verfügbaren Abhilfemöglichkeiten und das Verfahren für den Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen;

7. die Verfügbarkeit einer vertraulichen Beratung von Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten;

8. die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung der Geheimhaltungspflichten.

Auf Ersuchen sind diese Informationen an interessierte Personen zu übermitteln.

§ 12 § 12 Evaluierung, Statistische Erfassung, Berichterstattung

(1) Die externe Meldestelle hat ihre Verfahren zur Bearbeitung von Meldungen regelmäßig, mindestens aber alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend ihrer Erfahrungen und jener anderer externer Meldestellen anzupassen.

(2) Die externe Meldestelle hat die eingelangten Meldungen anonymisiert und aggregiert statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:

1. Zahl der eingegangenen Meldungen;

2. Zahl der auf Grund dieser Meldungen eingeleiteten Untersuchungen und Gerichtsverfahren sowie deren Ergebnisse;

3. geschätzter finanzieller Schaden und (wieder)eingezogene Beträge, sofern festgestellt.

(3) Die Daten sind jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres in einem Bericht zusammenzuführen und dem Bund zur Erstellung eines gesamtösterreichischen Berichts an die Europäische Kommission zu übermitteln.

4. ABSCHNITT Offenlegung von Informationen

§ 13 § 13 Offenlegung

Hinweisgebende Personen, die Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen, haben Anspruch auf Schutz nach diesem Landesgesetz, wenn sie

1. zunächst bei einer internen oder externen Meldestelle eine Meldung erstattet haben und innerhalb der Fristen gemäß § 6 Abs. 4 und § 9 Abs. 2 Z 6 keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden, oder

2. hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass

a) der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann,

b) im Fall einer Meldung an die externe Meldestelle Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten sind, oder

c) auf Grund der besonderen Umstände des Falls geringe Aussichten bestehen, dass wirksam gegen den Verstoß vorgegangen wird.

5. ABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen für interne und externe Meldesysteme

§ 14 § 14 Vertraulichkeitsgebot

(1) Die Identität der hinweisgebenden Person darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der hinweisgebenden Person offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt ableitbar ist.

(2) Davon abweichend dürfen die Identität der hinweisgebenden Person und die im Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf dessen Verfahrenszweck oder auf die Wahrung der Verteidigungsrechte der von der Meldung betroffenen Person notwendig und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der hinweisgebenden Person verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist die hinweisgebende Person vor Offenlegung ihrer Identität unter Darlegung der Gründe schriftlich davon zu verständigen, sofern nicht dadurch die verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren gefährdet werden.

(3) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.

(4) Die Identität einer betroffenen Person ist während einer durch die Meldung bzw. Offenlegung ausgelösten Untersuchung zu schützen. Die in den §§ 10, 15 und 16 festgelegten Vorschriften über den Schutz der Identität von hinweisgebenden Personen gelten für betroffene Personen sinngemäß.

§ 15 § 15 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Amt der Oö. Landesregierung, die im § 5 Abs. 2 und 6 genannten juristischen Personen und Organe sowie die externe Meldestelle sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der VO (EU) 2016/679.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sowie die um Austausch oder Übermittlung personenbezogener Daten ersuchten Behörden sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Besorgung der Aufgaben nach diesem Landesgesetz erforderlich ist:

1. von hinweisgebenden Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten;

2. von der Meldung betroffene Personen und von Personen, die von Folgemaßnahmen betroffen sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- und tätigkeitsbezogene Daten;

3. von den Ansprechpersonen bei den zuständigen Stellen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die internen Meldestellen und die externe Meldestelle dürfen Daten nach Abs. 2 an die zuständigen Stellen zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln.

(4) Soweit Verantwortliche zusammen ein Meldesystem betreiben, sind sie gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm. Art. 26 VO (EU) 2016/679. Die Verpflichtungen der Verantwortlichen zum Schutz von hinweisgebenden Personen nach diesem Gesetz gelten auch für Auftragsverarbeitende.

(5) Als Identifikationsdaten gelten insbesondere:

1. bei natürlichen Personen: Familien- und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften: gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung, die Daten gemäß Z 1 der vertretungsbefugten Organe, die Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 des E Government-Gesetzes und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten, sonstige Adressdaten, Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten wie insbesondere E-Mail-Adresse oder Telefax-Nummer.

(7) Personenbezogene Daten sind vom Verantwortlichen ab ihrer letztmaligen Verarbeitung oder Übermittlung so lange aufzubewahren, als es für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz der hinweisgebenden Person oder anderer betroffener Personen erforderlich und verhältnismäßig ist. Nach Entfall der Aufbewahrungspflicht sind personenbezogene Daten zu löschen.

(8) Solange und soweit es zum Schutz der Identität der hinweisgebenden Person im Zusammenhang mit der Verhinderung, der Beendigung oder der Ahndung von Verstößen erforderlich ist, finden folgende Rechte der Personen nach Abs. 2 Z 2 keine Anwendung:

1. Recht auf Information (Art. 13 und 14 VO (EU) 2016/679, § 43 Datenschutzgesetz);

2. Recht auf Auskunft (Art. 15 VO (EU) 2016/679, § 1 Abs. 3 Z 1 und § 44 Datenschutzgesetz);

3. Recht auf Berichtigung (Art. 16 VO (EU) 2016/679, § 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 Datenschutzgesetz);

4. Recht auf Löschung (Art. 17 VO (EU) 2016/679, § 1 Abs. 3 Z 2 und § 45 Datenschutzgesetz);

5. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 VO (EU) 2016/679, § 45 Datenschutzgesetz);

6. Widerspruchsrecht (Art. 21 VO (EU) 2016/679);

7. Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 34 VO (EU) 2016/679, § 56 Datenschutzgesetz).

(9) Die Ermächtigung nach Abs. 2 bezieht sich auch auf personenbezogene Daten nach Art. 9 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 sowie auf personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen gemäß Art. 10 VO (EU) 2016/679. Die Verarbeitung dieser Daten ist zulässig, wenn

1. die Verarbeitung zur Erreichung der in diesem Gesetz genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist,

2. das öffentliche Interesse an der Verarbeitung zur Erreichung der in diesem Gesetz genannten Zwecke erheblich ist und

3. wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.

§ 16 § 16 Dokumentation der Meldungen

(1) Interne und externe Meldestellen haben alle eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot gemäß § 14 und auf den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren.

(2) Mittels Telefon oder einer anderen Art der Sprachübermittlung erstattete und aufgezeichnete Meldungen können mit Zustimmung der hinweisgebenden Personen durch Erstellung einer Tonaufzeichnung oder einer vollständigen und genauen Niederschrift des Gesprächs dokumentiert werden. Der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu überprüfen, zu korrigieren und durch ihre Unterschrift zu bestätigen.

(3) Mittels Telefon oder einer anderen Art der Sprachübermittlung erstattete und nicht aufgezeichnete Meldungen können durch Erstellung eines Gesprächsprotokolls dokumentiert werden; Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4) Erfolgt die Meldung im Rahmen einer physischen Zusammenkunft, so ist das Gespräch mit Einwilligung der hinweisgebenden Person aufzuzeichnen und in der Folge durch Aufbewahrung der Tonaufzeichnung oder durch Erstellung eines genauen Protokolls zu dokumentieren; im letztgenannten Fall gilt Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

6. ABSCHNITT Bestimmungen zum Schutz hinweisgebender Personen

§ 17 § 17 Voraussetzungen

(1) Hinweisgebende Personen sind dann zur Meldung bzw. zur Offenlegung berechtigt und haben Anspruch auf den damit zusammenhängenden Schutz, wenn sie zum Zeitpunkt dieser Meldung bzw. Offenlegung hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallen.

(2) Anonyme hinweisgebende Personen haben Anspruch auf Schutz nach diesem Landesgesetz, wenn als Folge ihrer Meldung oder Offenlegung ihre Identität ohne ihr Zutun Anderen bekannt wird. Es besteht keine Verpflichtung, anonymen Meldungen nachzugehen; ungeachtet dessen können begründete anonyme Meldungen von den Meldestellen weiterverfolgt werden.

(3) Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallende Verstöße an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union melden, haben unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf Schutz im Rahmen dieses Gesetzes wie Personen, die extern Meldung erstatten.

§ 18 § 18 Haftungsbefreiung und Beweislast

(1) Personen gemäß § 4 können für die Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes sowie für allfällige Folgen nicht haftbar gemacht werden, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass diese notwendig waren, um den Verstoß aufzudecken oder zu verhindern.

(2) In verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine von einer hinweisgebenden Person erlittenen Benachteiligung beziehen und in denen diese geltend macht, diese Benachteiligung infolge ihrer Meldung oder der Offenlegung erlitten zu haben, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für die Meldung oder Offenlegung war. Der die benachteiligende Maßnahme setzenden Person obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme hinreichend gerechtfertigt war.

§ 19 § 19 Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen

(1) In Angelegenheiten der Gesetzgebungskompetenz des Landes ist im Zusammenhang mit einer Meldung oder Offenlegung jede Form von Vergeltungsmaßnahmen, einschließlich der Androhung und des Versuchs, gegen Personen gemäß § 4 verboten.

(2) Bei Verletzungen dieses Verbots kann die benachteiligte Person binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Vergeltungsmaßnahme die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands verlangen sowie den Ersatz des Vermögenschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen.

(3) Spezifische Benachteiligungsverbote nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

7. ABSCHNITT Straf- und Schlussbestimmungen

§ 20 § 20 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro, zu bestrafen, wer

1. eine Meldung behindert oder zu behindern versucht,

2. im Zusammenhang mit einer geplanten oder durchgeführten Meldung Personen gemäß § 4 durch mutwillige Gerichtsverfahren oder verwaltungsbehördliche Verfahren unter Druck setzt,

3. gegen die Pflicht gemäß § 14 zur Wahrung der Vertraulichkeit der Identität einer hinweisgebenden Person verstößt,

4. wissentlich falsche Informationen an eine Meldestelle meldet oder solche offenlegt, oder

5. im Zusammenhang mit einer geplanten oder durchgeführten Meldung Maßnahmen der Vergeltung gegen Personen gemäß § 4 setzt.

(2) Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem Ort der internen Meldestelle, an die ein Verstoß gemeldet wurde oder zu melden gewesen wäre.

§ 21 § 21 Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Landesgesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 22 § 22 Verweise

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Unionsrechtsakte verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:

- Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S 17, in der Fassung Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte), ABl. L 265 vom 12.10.2022, S 1;

- Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016, S 1, in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. Nr. L 74 vom 4.3.2021, S 35.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:

- Bundesgesetz über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E Government-Gesetz - E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022;

- Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2023.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)

§ 23 § 23 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Davon abweichend haben juristische Personen gemäß § 5 Abs. 2 mit 50 bis 249 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern oder Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern bis zum 17. Dezember 2023 ein internes Meldesystem einzurichten.