LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Hinweis-Schutzgesetz§ 17

§ 17§ 17Voraussetzungen

In Kraft seit 23. November 2022
Up-to-date

(1) Hinweisgebende Personen sind dann zur Meldung bzw. zur Offenlegung berechtigt und haben Anspruch auf den damit zusammenhängenden Schutz, wenn sie zum Zeitpunkt dieser Meldung bzw. Offenlegung hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Landesgesetzes fallen.

(2) Anonyme hinweisgebende Personen haben Anspruch auf Schutz nach diesem Landesgesetz, wenn als Folge ihrer Meldung oder Offenlegung ihre Identität ohne ihr Zutun Anderen bekannt wird. Es besteht keine Verpflichtung, anonymen Meldungen nachzugehen; ungeachtet dessen können begründete anonyme Meldungen von den Meldestellen weiterverfolgt werden.

(3) Personen, die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallende Verstöße an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union melden, haben unter den gleichen Bedingungen Anspruch auf Schutz im Rahmen dieses Gesetzes wie Personen, die extern Meldung erstatten.

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