(1) Für den Bereich des Landes wird das Amt der Oö. Landesregierung mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut; entsprechende Meldekanäle sind einzurichten.
(2) Folgende weitere juristische Personen sind zur Einrichtung eines internen Meldesystems verpflichtet:
1. Gemeinden, mit Ausnahme jener Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen bzw. Einwohnern oder weniger als 50 Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmern;
2. Gemeindeverbände, mit Ausnahme jener Gemeindeverbände mit weniger als 50 Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer;
3. durch Landesgesetz eingerichtete Selbstverwaltungskörper, mit Ausnahme jener Selbstverwaltungskörper mit weniger als 50 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern;
4. sonstige durch Landesgesetz eingerichtete juristische Personen oder juristische Personen, deren Organisationsrecht durch Landesgesetz geregelt wird, mit Ausnahme jener juristischen Personen mit weniger als 50 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern.
(3) Beschäftigten des Landes und der im Abs. 2 genannten juristischen Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ist jedenfalls der Zugang zu den jeweiligen internen Meldesystemen zu ermöglichen. Die Entscheidung, ob auch Personen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 bis 7 Zugang zu internen Meldesystemen gewährt wird, obliegt jeweils den internen Meldestellen.
(4) Die zur Einrichtung eines internen Meldesystems verpflichteten juristischen Personen können auch Dritte damit betrauen. Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten für diese sinngemäß.
(5) Interne Meldekanäle können von Gemeinden gemeinsam oder von gemeinsamen Behördendiensten betrieben werden, sofern sie vom externen Meldekanal getrennt und von diesem unabhängig sind.
(6) Folgende Organe haben abweichend von Abs. 1 ein eigenes internes Meldesystem einzurichten:
1. die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident für den Landtag;
2. die Direktorin oder der Direktor des Landesrechnungshofs für den Landesrechnungshof;
3. die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichts für das Landesverwaltungsgericht.
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