§ 1 § 1Gegenstand
In Kraft seit 23. November 2022
Up-to-date
Dieses Landesgesetz regelt
1. die Einrichtung von internen und externen Meldesystemen für die Meldung von Verstößen in bestimmten Bereichen des Unionsrechts,
2. das Verfahren für die Erstattung und Bearbeitung solcher Meldungen und
3. den Schutz der hinweisgebenden Personen.
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