§ 8 § 8Einrichtung und Zugang
In Kraft seit 23. November 2022
Up-to-date
(1) Für Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, wird eine Ombudsstelle beim Amt der Oö. Landesregierung als zuständige Behörde mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut. Sie hat einen externen Meldekanal einzurichten.
(2) Zugang zum externen Meldesystem besteht für alle Personen gemäß § 4 Abs. 1.
(3) Eine Meldung von Verstößen an die externe Meldestelle kann sowohl direkt als auch nach vorheriger Inanspruchnahme eines internen Meldesystems erfolgen.
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