(1) Dieses Landesgesetz gilt für folgende hinweisgebende Personen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben:
1. Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer;
2. Öffentlich Bedienstete;
3. Selbstständige;
4. Anteilseignerinnen bzw. Anteilseigner und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder;
5. Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikantinnen bzw. Praktikanten;
6. Personen, die unter der Aufsicht und Leitung einer Auftragnehmerin bzw. eines Auftragnehmers, einer Subunternehmerin bzw. eines Subunternehmers oder einer Lieferantin bzw. eines Lieferanten arbeiten;
7. Personen, die im Rahmen eines inzwischen beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses Informationen über Verstöße erlangt haben;
8. Personen, deren Arbeits- bzw. Dienstverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.
(2) Die Bestimmungen des 6. Abschnitts dieses Landesgesetzes gelten auch für
1. natürliche Personen, die hinweisgebende Personen bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen und deren Unterstützung vertraulich sein sollte,
2. Dritte, die mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Benachteiligungen erleiden könnten, und
3. juristische Personen, die im Eigentum der hinweisgebenden Person stehen oder für welche die hinweisgebende Person arbeitet oder mit der sie anderweitig in einem beruflichen Zusammenhang in Verbindung steht.
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